Sehr geehrte Ratsuchende,
1.
Nach Ihrer Schilderung besteht im Moment eine einvernehmliche Regelung zwischen dem Vater und Ihnen bezogen auf die Bestimmung des Aufenthalts der beiden gemeinsamen Kinder und auf das Umgangsrecht.
Wenn der Vater nunmehr gegen Ihren Willen auch den 2-jährigen Sohn für die Hälfte der Zeit zu sich nehmen will, kann er eine Änderung Ihrer Vereinbarung nur auf gerichtlichem Wege herbeiführen (§ 1628 BGB
).
Das Familiengericht hat dann zu entscheiden, welche Lösung dem Wohl des Kindes besser entspricht. Dabei wird vor allem berücksichtigt, wie stark das Kind an den jeweiligen Elternteil gefühlsmäßig gebunden ist, auf welche Weise eine einheitliche und gleichmäßige Erziehung am besten gewährleistet ist, und inwieweit die Fähigkeit und Bereitschaft des jeweiligen Elternteils vorhanden ist, dem Kind für den Aufbau seiner Persönlichkeit die bestmögliche Unterstützung zukommen zu lassen.
Hierbei kommt es dagegen nicht darauf an, dass Ihr Ex-Partner besser verdient, sondern es ist festzustellen, welcher Elternteil die stabilere und verlässlichere Bezugsperson zu sein verspricht.
In aller Regel wird bei einem Kleinkind, und zumeist auch noch bis zum Erreichen des Schulalters, eine stärkere Bindung an die Mutter anzunehmen sein, wenn nicht andere Umstände vorgetragen werden, die dagegen sprechen.
Insbesondere während der ersten drei Lebensjahre wird es dem Kindeswohl am Besten entsprechen, wenn es seinen Lebensmittelpunkt bei der Mutter hat.
Nach meiner vorläufigen Einschätzung dürften Sie daher vor Gericht durchaus gute Chancen haben.
2.
Beim Unterhalt ist zu unterscheiden zwischen dem Kindesunterhalt, der für die Deckung deren Lebensbedarfs vorgesehen ist, und dem Betreuungsunterhalt, der Ihnen nach § 1615l BGB
zusteht, wenn von Ihnen aufgrund der Betreuung von Kindern bis zum dritten Lebensjahr nicht erwartet werden kann, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
a.
Der Kindesunterhalt kann gekürzt werden, wenn der zum Barunterhalt Verpflichtete (hier der Vater) dem Kind Unterhalt in Form von Betreuungsleistungen gewährt, die erheblich über das Maß hinausgehen, das bei gelegentlichem Besuch (also z.B. am Wochenende und über die Hälfte der Ferien) üblich ist.
Der Kindsvater ist aber auch in der von Ihnen befürchteten Konstellation nicht berechtigt, diese Unterhaltszahlungen vollständig einzustellen.
b.
Leider werden Sie als Mutter nichtehelicher Kinder gegenüber einer geschiedenen Ehefrau in der selben Situation vom Gesetz in der Tat schlechter behandelt.
Sie haben also keinen Anspruch darauf, dass der bisher in der Beziehung vorhandene Lebensstandard aufrecht erhalten wird. Ihnen steht aber ein Mindestbedarf von € 770 als Unterhalt zu – dieser Betrag wäre gegebenenfalls noch zu kürzen, soweit Sie keine Miete zu bezahlen haben.
Falls das Familiengericht nun doch zu dem Ergebnis kommen sollte, dass Ihr jüngster Sohn mehr Zeit bei seinem Vater verbringen soll, vermindert sich der Betreuungsunterhalt nicht automatisch. Auch hier wird es darauf ankommen, ob Ihnen infolge der Entlastung bei der Kindererziehung, aber auch aufgrund der Gesamtumstände eine (Teilzeit-)Tätigkeit zugemutet werden kann.
Im Übrigen neigen die Familiengericht inzwischen häufiger dazu, der Mutter auch nach dem dritten Geburtstag des nichtehelichen Kindes noch Unterhalt zuzusprechen, wenn andernfalls eine unbillige Härte für die Mutter entsteht (§ 1615l Abs. 2 Satz 3 BGB
). Es ist auch eine Besserstellung der nichtehelichen Mutter vom Gesetzgeber beabsichtigt, derzeit aber noch nicht umgesetzt.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung vermitteln konnte.
Gerne können Sie hier noch eine Rückfrage stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Erst einmal, vielen Dank für Ihre Antwort.
Nur noch eine Frage, kann die Jugendamt-Mediatorin, die zuständig für die Umgangsregelung war, mit ihrer Stellungname die Gerichte negativ beeinflussen. Ich hatte das Gefühl, dass sie meinem Ex-Partner gegenüber mehr symphathie entgegenbrachte und ihr Urteilsvermögen deshalb eingeschränkt war. Mein Ex-Partner sieht sehr gut aus und ist ein angesehener Mann im Landkreis. Ich habe die Zusammenarbeit mit ihr deshalb eingestellt, jedoch meinte sie, dass dennoch Sie für unseren Fall zuständig sei.
Sehr geehrte Ratsuchende,
die Stellungnahme des Jugendamts hat grundsätzlich schon eine wichtige Bedeutung im Verfahren um das Sorgerecht und das Umgangsrecht. Das Familiengericht wird aber unter anderem auch durch Anhörung weiterer Verfahrensbeteiligter bemüht sein, sich einen persönlichen Eindruck von der Gesamtsituation aus Sicht des Kindes zu machen.
Hier sollte dem Gericht auffallen, dass der Kindsvater sorgerechtliche und unterhaltsrechtliche Aspekte miteinander verbindet, und zu seinem Vorteil geltend zu machen versucht. Es besteht die Gefahr, dass hier vollendete Tatsachen geschaffen werden, wenn das zweijährige Kind seinen Lebensmittelpunkt bei Ihnen teilweise aufgeben muss und dass Ihnen dann wegen sinkender Unterhaltszahlungen im Laufe der Zeit die Ausübung der elterlichen Sorge und des Umgangsrechts möglicherweise erschwert wird.
In jedem Fall ist auch das Jugendamt verpflichtet, eine neutrale Aussage zu treffen. Hierbei geht es nicht darum, was für die Eltern bzw. für ein Elternteil das Beste ist. Vielmehr müsste die Stellungnahme schon deutliche Anhaltspunkte dafür liefern, warum nun eine Änderung des Aufenthalts des Kindes aus sozialpädagogischer Sicht erforderlich sein soll.
Die Zusammenarbeit mit der Jugendamt-Mediatorin einzustellen, ist nicht ratsam, da Ihnen unter Umständen mangelnde Mitwirkung vorgeworfen werden kann. Soweit Sie Zweifel an ihrer Objektivität haben, müssten Sie diese schon näher begründen können.
Im Übrigen können Sie aber für das gerichtliche Verfahren beantragen, einen sogenannten Verfahrenspfleger hinzuzuziehen. Dieser wird nach § 50 Abs. 1 FGG
vom Gericht bestellt, wenn dies zur Wahrung der Kindesinteressen erforderlich ist.
Nach § 50 Abs. 2 FGG
ist die Bestellung in der Regel erforderlich, wenn das Kindesinteresse zum Interesse des gesetzlichen Vertreters in erheblichem Gegensatz steht.
Der Verfahrenspfleger ist Verfahrensbeistand und hat die Aufgabe, die strukturelle Unterlegenheit des Kindes im Verfahren auszugleichen und die Wahrung seiner Interessen zu gewährleisten.
Daneben sollten Sie auch eine anwaltliche Vertretung erwägen, wenn es soweit ist. Hierfür stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung, wenn Sie mich hierzu beauftragen möchten.
In Ihrem Fall dürfte wegen Ihres geringen Einkommens Prozesskostenhilfe bewilligt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt