Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Wenn die Eltern nicht verheiratet sind, steht der Mutter das alleinige Sorgerecht zu, § 1626 Abs. 2 BGB
.
Etwas anderes würde nur gelten, wenn Sie und der Vater des zwei Jahre alten Kindes gem. § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB
erklärt hätten, die elterliche Sorge gemeinsam ausüben zu wollen.
2.
Der Vater ist verpflichtet, für das Kind und ggf. auch für Sie Unterhalt zu zahlen.
Maßgeblich für die Höhe des Unterhaltsanspruchs ist das Einkommen des Vaters der letzten 12 Monate, sofern er einer nicht selbständigen Arbeitstätigkeit nachgeht. Ist der Vater selbständig, ist das Einkommen der letzten drei Jahre als Grundlage für die Unterhaltsberechnung heranzuziehen.
Wenn das Einkommen des Vaters festeht, kann der Unterhalt der Höhe nach berechnet werden.
Ob sich Unterhaltsansprüche letztlich durchsetzen lassen, kann man derzeit nicht einschätzen. Im Zweifel wird man das erst wissen, wenn man einen Unterhaltstitel erwirkt hat und daraus, sofern der Vater nicht freiwillg zahlt, die Zwangsvollstreckung betreibt.
3.
Sie müssen nun Folgendes veranlassen: Schreiben Sie den Kindesvater mit Einschreiben und Rückschein an und fordern Sie ihn auf, Auskunft über seine Einkünfte der letzen 12 Monate, d. h. für die Zeit von August 2008 bis Juli 2009, zu erteilen. Die Auskünfte sind durch Gehaltsabrechnungen zu belegen.
Sollte der Vater selbständig sein, müßte die Aufforderung etwas anders formuliert werden.
Erteilt der Vater die Auskünfte nicht, können Sie Stufenklage erheben. Hierzu benötigen Sie jedoch anwaltliche Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 09.08.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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09.08.2009
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12:39
Antwort
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