Sehr geehrte Ratsuchende,
ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Frage 1)
Der Bedarf der Tochter Ihres Mannes richtet sich seit dem 01.01.2008 nach der 4. Gruppe der Düsseldorfer Tabelle.
Dort beträgt der Mindestunterhalt 408,00 Euro bei einem monatlichen Nettoeinkommen Ihres Mannes bis 1.500,00 Euro. Auf den Mindestunterhalt wird das Kindergeld in Höhe von 154,00 Euro voll angerechnet, so dass sich tatsächlich der Mindestunterhalt in Höhe von Euro 254,00 monatlich ergibt.
Grundsätzlich wäre Ihr Mann verpflichtet zu zahlen, da ihm solange die Tochter die allgemeine Schulausbildung besucht und noch nicht 21 Jahre alt ist, auf Grund der Gleichstellung mit minderjährigen Kindern, eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit trifft.
Näheres unter Frage 2)
Ab dem Studium beträgt der Gesamtbedarf der Tochter 643,00 Euro unter Anrechnung des Kindergeldes verbleiben dann noch 489 Euro, wobei der Anteil auf Ihren Mann in Höhe von 245,00 Euro fällt.
Frage 2)
Grundsätzlich muss derjenige, dem eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit trifft, wenigsten den Mindestunterhalt von 254,00 Euro zahlen, solange die Tochter noch die Schule besucht.
Dies könnte sich jedoch auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls (Alter, Schwerbehinderung), dann nicht der Fall sein, wenn Ihr Mann bereits alles unternimmt und entsprechend seiner Fähigkeiten alles zumutbare Unternimmt, um einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, damit der Mindestunterhalt gesichert werden kann.
Wenn dies der Fall ist, braucht Ihr Mann nur den über seinen Selbstbehalt gehenden Betrag bis zur Höhe seine Einkommens zahlen. Das wären hier ohne Berücksichtigung von Fahrtkosten oder berufsbedingten Aufwendungen der Mindestunterhalt von € 254,00 Euro.
Das Einkommen kann sich unter anderem durch arbeitsbedingte Fahrkosten noch reduzieren, sowie 5 % des Nettoeinkommens können als berufsbedingte Aufwendungen abgesetzt werden.
Der danach ermittelte Betrag ist das unterhaltsrelevante Einkommen, was nicht zwangsläufig dem Nettoeinkommen entsprechen muss.
Eine konkrete Berechnung kann derzeit auf Grund mangelnder genauerer Angaben nicht erfolgen.
Ab dem Studium braucht jedenfalls nur der über den Selbstbehalt liegende Betrag eingesetzt zu werden.
Bereits ohne Berücksichtigung eines Abzuges von Fahrtkosten oder berufsbedingten Aufwendungen käme dann bei den dargelegten Einkommen allenfalls eine Unterhaltszahlung in Höhe von 90,00 Euro monatlich in Betracht, wobei anzunehmen ist, dass dieser Betrag sich noch weiter reduzieren kann.
Frage 3)
Ihr Mann ist grundsätzlich dazu verpflichtet, den Unterhalt für seine Tochter, für die Zeit der allgemeinen Schulausbildung (also Gymnasium) zu zahlen.
Nach Abschluss der Schulausbildung entfällt zunächst die grundsätzliche Verpflichtung zur Unterhaltszahlung, da ein volljähriges Kind für seinen Lebensunterhalt grundsätzlich selbst aufkommen muss.
Eine Unterhaltsverpflichtung besteht jedoch wieder ab Aufnahme einer Berufsausbildung, hier also während des Studiums. Die Tochter ist dabei verpflichtet, das Studium zügig zu absolvieren. Sofern die Regelstudienzeit überschritten wird, kann das zum Wegfall des Unterhaltsanspruches führen.
Frage 4)
Für Eltern gegenüber minderjährigen Kindern und diesen nach § 1603 Abs. 3 Satz 2 BGB
gleichgestellten Kindern gilt im Allgemeinen der notwendige Selbstbehalt als unterste Grenze der Inanspruchnahme.
Er beträgt beim Erwerbstätigen 900 Eur.
Hierin sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 360 EUR enthalten.
Die Tochter Ihres Mannes gilt einem minderjährigen Kind als gleichgestellt. Minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt wenigstens eines Elternteiles befinden und die allgemeine Schulausbildung absolvieren.
Ihr Mann hat nur den Betrag, der den Selbstbehalt übersteigt für den Unterhalt einzusetzen.
Nach Abschluss der Schulausbildung, oder aber mit Vollendung des 21. Lebensjahres beträgt der Selbstbehalt für Ihren Mann 1.100,00 Euro.
Zugrunde gelegt bei der Bestimmung dieser Werte wurden die süddeutschen Unterhaltsleitlinien.
Beim Verwandtenunterhalt kann der jeweilige Selbstbehalt unterschritten werden, wenn der eigene Unterhalt des Pflichtigen ganz oder teilweise durch seinen Ehegatten gedeckt ist. Davon kann in Ihrem Fall unter den bekannten Umständen nicht ausgegangen werden, da Sie dann über ein hohes Einkommen verfügen müssten.
Ich empfehle Ihnen, sich mit einem Kollegen vor Ort in Verbindung zu setzen, der dann eine fehlende Leistungsfähigkeit zur Zahlung des Unterhalts Ihres Mannes geltend machen würde, sofern Sie nicht um des lieben Friedens wegen, den Mindestunterhalt in Höhe von 254,00 Euro während der Zeit der Schulausbildung der Tochter zahlen wollen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
Hinweis:
Wer anwaltliche Dienstleitungen in Anspruch nimmt und hierfür selbst einen Betrag als Honorar einsetzt, hat dieses auch zu zahlen.
Ich bitte Sie daher, dafür Sorge zu tragen, dass der von Ihnen eingesetzte Betrag von Ihrem Konto eingezogen werden kann.
Andererseits müsste ich davon ausgehen, dass nie beabsichtigt wurde, diesen Betrag zu zahlen, was den Straftatbestand des Eingehungsbetruges erfüllt und die Möglichkeit in Betracht gezogen werden muss, eine Strafanzeige zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 27.04.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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