Sehr geehrte Fragestellerin,
unter Berücksichtigung des von Ihnen dargestellten Sachverhalts und Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Ihr Einkommen beträgt nach Abzug der Krankenversicherung 1790,38 €. Ihr Selbstbehalt beträgt, da Sie nicht erwerbstätig sind, 800 €.
Ihr Mann ist bei der Unterhaltsberechnung zunächst nicht zu berücksichtigen, da er nach den Kindern nachrangig ist.
Ihr Sohn hätte wegen der eingehen Wohnung einen festen Bedarf von 670 €. Hierin sind Wohnkosten in Höhe von nur 280 € enthalten. Ihr Sohn hat, wenn er keine günstigere Wohnung findet, entsprechend einen erhöhten Bedarf von 833 € wegen der Mehrkosten der Wohnung.
Darauf sind Kindergeld und eigene Einkünfte nach Abzug einer Pauschale von 90 € anzurechnen, so dass sein ungedeckter Bedarf bei 290,60 € liegt.
Bei Ihrer Tochter ist fraglich, ob auch ihr ein fester Bedarf von 670 € zusteht. Eigentlich gilt dieser Betrag, wenn ein Minderjähriger nicht im Haushalt der Eltern bzw. eines Elternteils lebt. Wenn sie sich aber nicht an der Miete des Bruders beteiligen muss, wäre auch vertretbar, ihr den Tabellensatz der Düsseldorfer Tabelle zuzuordnen.
Bei Ihrem Einkommen und einer Herabstufung, weil Sie insgesamt drei Unterhaltspflichten zu bedienen haben, hätte Ihre Tochter einen Bedarf nach der Düsseldorfer Tabelle von 426 € abzüglich Kindergeld. Hier bliebe ein ungedeckter Bedarf von 242 €.
Diese Beträge (290,60 € für den Sohn und 242 € für die Tochter) könnten Sie auch zahlen, ohne dass Ihr Selbstbehalt tangiert wäre. Ihr Mann wäre nach § 1609 BGB
nachrangig. Das Kindergeld müssten Sie zusätzlich weiterleiten.
Würde bei Ihrer Tochter der Festbetrag aufgrund eigenen Haushalts angenommen, beliefe sich der ungedeckte Bedarf auf 486 €. Auch dieser Betrag würde den Selbstbehalt nicht tangieren.
Nicht berücksichtigt habe ich die Frage, ob Ihrem Mann ein fiktives Einkommen zuzurechnen ist. Wenn er arbeitslos wäre, müsste er sich um Arbeit bemühen, um seiner Unterhaltspflicht den Kindern gegenüber nachzukommen. Wäre er nicht unverschuldet ohne Einkommen, müsste er sich am Unterhalt der Kinder beteiligen, was Sie wiederum entlasten würde. Hierfür ergeben sich aus Ihrer Sachverhaltsschilderung allerdings wenig Anhaltspunkte.
Da Ihre Tochter noch minderjährig ist, entscheiden Sie, ob Sie Ihrer Unterhaltspflicht durch Zahlung oder durch Versorgung im eigenen Haushalt nachkommen. Einen Anspruch, beim Bruder zu wohnen, hat Ihre Tochter nicht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Fachanwältin für Familienrecht Anja Holzapfel, Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 21.08.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Herzlichen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Meine Nachfrage lautet wie folgt: ich bin Pensionärin aufgrund von Erwerbsunfähigkeit. Ist hier der Freibetrag tatsächlich 800 oder 1000 € ? Hat mein Mann, mit dem ich wie geschildert zusammen lebe, gar keinen Anspruch auf Selbstbehalt ?
Danke !
Sehr geehrte Fragestellerin,
gern beantworte ich ihre Nachfrage wie folgt:
Die Düsseldorfer Tabelle unterscheidet beim Selbstbehalt zwischen Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen. Wer nicht erwerbstätig ist, unabhängig von der Frage, ob dies auf Arbeitslosigkeit, Krankheit, Behinderung oder privater Lebensplanung ("Hausfrauenehe") beruht, hat einen geringeren Selbstbehalt.
Selbstverständlich hat Ihr Mann einen Selbstbehalt. Dieser bezieht sich aber nur auf das (von ihm!) selbst erzielte Einkommen. Wer keine eigenen Einkünfte hat, kann von diesen Einkünften auch nichts "selbst behalten".
Ihnen gegenüber hat er einen Unterhaltsanspruch, der nachrangig ist. Sie schulden erst den minderjährigen Kindern Unterhalt. Wenn dann noch Verteilungsmasse bis zum Selbstbehalt vorhanden ist, besteht in dieser Höhe ein Unterhaltsanspruch Ihres Mannes Ihnen gegenüber.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine für Sie angenehmere Auskunft geben kann.
Ich wünsche Ihnen einen schönen Abend.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel