Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
1. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit Spesen- und Gehaltsforderungen einzuklagen. Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass die Gehaltsforderung am Ende des Kalendermonats fällig ist (§ 614 BGB
). Soweit vertraglich eine andere Frist vereinbart ist gilt diese.
Zu beachten haben Sie insbesondere in dem von Ihnen geschilderten Fall, dass Sie kein Einverständnis mit der verspäteten Zahlungsweise erklären oder einer Stundung zustimmen wird. Denn dann können Sie das fehlende Gehalt innerhalb der Stundungsfrist nicht einfordern.
Rückständiges Gehalt können Sie daher jederzeit vor dem Arbeitsgericht einklagen. Eine Mahnung ist keine notwendige rechtliche Voraussetzung für die Erhebung einer Klage. Sie können im übrigen den Bruttolohn einklagen, d.h. Sie müssen sich nicht auf die Geltendmachung des Nettolohns beschränken.
Hinsichtlich der Spesenabrechnung gilt auch hier die vertraglichen Regelungen. Soweit es hierzu keine existieren, ist die in der Vergangenheit erfolgte Zahlungsweise maßgebend.
2. Können Sie bei Zahlungsverzug fristlos kündigen?
Wenn Sie fristlos kündigen wollen, brauchen Sie dafür gemäß § 626 Abs.1 BGB
einen "wichtigen Grund". Ein solcher wichtiger Grund kann auch im Zahlungsverzug Ihres Arbeitgebers liegen.
Allerdings muß dieser Verzug erheblich sein, d.h. der Zahlungsrückstand sollte mindestens zwei Monatsgehälter betragen. Außerdem verlangt die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte hier von Ihnen, daß Sie vor der Kündigung eine Abmahnung ausgesprochen haben. Das heißt Sie sollten Ihren Arbeitgeber entsprechend abmahnen, wegen der derzeit bestehenden Rückstände und für den Wiederholungsfall (März-Zahlung) eine fristlose Kündigung androhen.
Eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs ist also im Vergleich zum Zurückbehaltungsrecht nur unter erschwerten Voraussetzungen möglich.
Soweit auch das März Gehalt ausbleibt, besteht nun inkl. der Spesenabrechnung ein Rückstand von mehr als 2. Monatsgehältern. Dann können Sie außerordentlichen kündigen, was auch mit einer Fristsetzung (hier 4 Wochen) erfolgen kann.
3. Zurückbehaltungsrecht
Was müssen Sie beim Zurückbehaltungsrecht beachten?
Bei Zahlungsverzug Ihres Arbeitgebers können Sie Ihre Leistungen vorübergehend verweigern, d.h. Sie haben ein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht. Durch die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts sind Sie davor geschützt, durch immer weitere Vorleistungen dauerhaft ohne Vergütung zu arbeiten.
Bei der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts müssen Sie Ihrem Arbeitgeber aber deutlich sagen, warum Sie Ihre Arbeit zurückhalten, d.h. Sie müssen ihm mitteilen, welche Gegenleistung er erbringen muß, damit Sie wieder arbeiten.
Am besten erfolgt dies wie geschehen, durch ein Schreiben an Ihren Arbeitgeber. Darin sollten Sie die offenen Beträge genau bezeichnen, d.h. Sie sollten sagen, für welchen Zeitraum wieviel Geld aussteht. Weiterhin sollten Sie Ihrem Arbeitgeber mitteilen, daß Sie ab sofort bzw. ab dem nächsten Arbeitstag von Ihrem gesetzlichen Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen und daher vorläufig nicht mehr arbeiten werden, bis das ausstehende Geld bezahlt ist.
Nach der Rechtsprechung dürfen Sie Ihre Arbeit nach Treu und Glauben (§ 242 BGB
) allerdings nicht verweigern,
· wenn die ausstehende Vergütung "verhältnismäßig geringfügig" ist,
· wenn nur eine "kurzfristige Verzögerung" der Zahlung zu erwarten ist,
· wenn Ihrem Arbeitgeber durch die Arbeitsverweigerung ein "unverhältnismäßig hoher Schaden" entstehen würde oder
· wenn Ihre Vergütung auf andere Weise gesichert ist, wobei der mögliche Anspruch auf Insolvenzgeld vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens allerdings keine solche Sicherung darstellt.
Vor allem im öffentlichen Dienst sollte man diese Beschränkungen ernst nehmen, da man hier einen zahlungskräftigen Arbeitgeber hat und man diesem auch in höherem Maß als in der privaten Wirtschaft zur "Treue" verpflichtet ist.
Die Anzahl der rückständigen Monatslöhne, die die Arbeitsgerichte für die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts verlangen, schwankt, so daß man hier vorsichtig sein muß. Auf der sicheren Seite dürfte man aber sein, wenn Ihr Arbeitgeber mit zwei Monatslöhnen im Rückstand ist (Lohnrückstand von 1,5 Monatsverdiensten ist bei einer Vollzeitkraft als erheblich einzustufen, so dass ArbG Hannover, Urt. v. 11.12.1996 – 9 Ca 138/96
, EzA § 273 BGB Nr. 6
)
Hier kann von einem nur "geringfügigen" Zahlungsrückstand nicht mehr die Rede sein. Ist Ihr Arbeitgeber mit zwei oder sogar mit noch mehr Gehältern im Rückstand, können Sie daher nach der Rechtsprechung der meisten Arbeitsgerichte Ihre Arbeitsleistung verweigern. Eine Kündigung wegen Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes ist ausgeschlossen (BAG, Urt. v. 25.101984 – 2 AZR 417/83
, AP Nr. 3 zu § 273 BGB).
Wie wirkt sich das Zurückbehaltungsrecht auf Ihren Lohnanspruch aus?
Die berechtigte Ausübung des Zurückbehaltungsrechts führt zum Arbeitsausfall. Damit stellt sich die weitere Frage, ob der Arbeitgeber diesen Arbeitsausfall vergüten muß.
Nach der Rechtsprechung lautet die Antwort auf diese Frage "Ja", da sich Ihr Arbeitgeber während der berechtigten Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sie im Annahmeverzug befindet. Die einschlägige gesetzliche Vorschrift (§ 615 BGB Satz 1
und 2) lautet:
"Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muß sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt."
Wenn Ihre Arbeit in Ausübung Ihres Zurückbehaltungsrechts zurecht verweigern, muß Ihr Arbeitgeber auch für die Dauer des dadurch entstandenen Arbeitsausfalls die Vergütung weiter bezahlen.
4. Bevor Sie allerdings Ihr Zurückbehaltungsrecht oder eine außerordentliche Kündigung in die Tat umsetzen, sollten Sie ein Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber suchen und um vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnis mit den von Ihnen favorisierten Frist fordern.
Möglicherweise ist eine Reduzierung der Personalkosten i.S. Ihres jetzigen und künftigen Arbeitsgebers. Allerdings sollten Sie sich darauf vorbereiten, dass möglicherweise gerade der Außendienst gehalten werden muß, da er für den Erwerber möglicherweise, dass wichtigste Asset an dem Unternehmen darstellt. Soweit Sie zu einer Vertragsauflösung tendieren und diese auch von Ihrem Arbeitgeber mitgetragen wird, sollten Sie eine solche Vereinbarung vorab anwaltlich prüfen lassen, wofür ich gerne zur Verfügung stehe.
Zudem sollte die Abfassung eines wohlwollendes Zeugnis mit in diese Vereinbarung aufgenommen werden.
Ich hoffe alle Bereich beantwortet zu haben und stehe Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion sowie für eine weitere Beratung gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Tel: 06032/5074509
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E-Mail:
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Vielen Dank schon mal für die bisherigen Antworten.
Also stellt sich mein Arbeitgeber gar nicht so dumm an, da er mir keine zwei Gehälter schuldet, kann ich weder fristlos kündigen, noch von meinem Zurückbehaltungsrecht gebrauch machen.
Ich muss nun also, jeden Monat aufs neue mein Gehalt einfordern, welches er dann immer einen Monat später zahlt. :-( Keine rosigen Aussichten.
Ich kann also zur Zeit nichts anderes tun, als der Stundung die er ja beschlossen hat, wiedersprechen.
Und das der Außendienst das Kapital ist, welches er sicherlich nicht so einfach gehen lässt, mag auch stimmen.
Vielen Dank!
Sehr geehrter Ratsuchender,
sicherlich wird Ihr Arbeitgeber sich über die entsprechenden rechtlichen Vorgaben informiert haben. Allerdings sehen einzelne Arbeitsgerichte ein berechtigtest Zurückbehaltungsrecht auch bei weniger als 2 (1,5) ausstehenden Gehältern an. Hinsichtlich der außerordentlichen Kündigung ist sicherlich vorsicht geboten. Problemtisch ist, daß hierzu die gerichtlichen Entscheidungen nicht einheitlich sind.
Mit besten Grüßen
RA Schröter