Guten Abend,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Zu Ihren Fragen im Einzelnen:
1)
Zunächst sollten Sie Ihren ausstehenden Lohn unbedingt schriftlich beim Arbeitgeber geltend machen und eine Frist zur Zahlung setzen. So vermeiden Sie, dass evt. tarifvertragliche Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Arbeitslohn greifen.
Sollte der Arbeitgeber die Zahlungsfrist nicht einhalten, sollten Sie Lohnklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Dies sichert Ihnen die Lohnansprüche und Sie können, falls die Zahlungen ausbleiben, die Zwangsvollstreckug bettreiben oder in einem evt. Insolvenzverfahren, Ihre lohnansprüche besser durchsetzen.
2)
Bei Zahlungsverzug Ihres Arbeitgebers können Sie Ihre Leistungen vorübergehend verweigern, d.h. Sie haben ein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht. Durch die Ausübung des Zurückbehaltsungsrechts sind Sie davor geschützt, durch immer weitere Vorleistungen dauerhaft ohne Vergütung zu arbeiten.
Bei der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts müssen Sie Ihrem Arbeitgeber aber deutlich sagen, warum Sie Ihre Arbeit zurückhalten, d.h. Sie müssen ihm mitteilen, welche Gegenleistung er erbringen muss, damit Sie wieder arbeiten.
Am besten machen Sie das mit einem kurzen Schreiben an Ihren Arbeitgeber. Darin sollten Sie die offenen Beträge genau bezeichnen, d.h. Sie sollten sagen, für welchen Zeitraum wieviel Geld aussteht. Weiterhin sollten Sie Ihrem Arbeitgeber mitteilen, daß Sie ab sofort bzw. ab dem nächsten Arbeitstag von Ihrem gesetzlichen Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen und daher vorläufig nicht mehr arbeiten werden, bis das ausstehende Geld bezahlt ist.
3)
Wenn sich Ihr Arbeitgeber im Zahlungsverzug befindet und Sie daher Ihre Arbeitsleistung in Ausübung Ihres Zurückbehaltsungsrechts verweigern, sind Sie faktisch ohne Arbeit und erhalten auch kein Geld von Ihrem Arbeitgeber.
Obwohl Ihr Arbeitsverhältnis (arbeits-)rechtlich noch weiter besteht, können Sie sich sich in einem solchen Fall beim Arbeitsamt arbeitslos melden und Arbeitslosengeld beantragen. Dies sollten Sie auch unbedingt und möglichst rasch tun.
Man spricht hier von sogenannter Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld. Es ist also nicht erforderlich, daß Sie das Arbeitsverhältnis wegen des Zahlungsverzugs seines Arbeitsgebers kündigen, um in den Genuß von Arbeitslosengeld zu kommen. Der Agentur für Arbeit müssen Sie allerdings belegen (zum Beispiel durch die Vorlage von Kontoauszügen und Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen), daß Sie wegen eines nicht unerheblichen Zahlungsverzuges Ihre Arbeit verweigern.
Sie können aber auch selbst das Arbeitsverhältnis kündigen und haben keine Sperre bei der Arbeitsagentur zu befürchten, da die Kündigung auf einem Verhalten des Arbeitgebers beruht und dieser Anlass zur Kündigung gegeben hat.
4)
Sollten Sie eine Insolvenz befürchten, sollten Sie vorsorglich einen Antrag auf Insolvenzgeld bei der Arbeitsagentur stellen. Sollte dieser verfrüht oder unbegründet sein, schadet dies nicht. Wichtig ist nur, dass Sie die Frist von 2 Monaten, beginnend ab dem Tag des Insolvenzereignisses, nicht versäumen., sonst ist ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht mehr gegeben.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de