Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Selbstverständlich sind Sie nicht dazu verpflichtet, den Empfang einer Kündigung des Arbeitgebers durch Unterschrift zu quittieren. Es ist Sache des Arbeitsgebers, für den nachweisbaren Zugang der Kündigung Sorge zu tragen. Dafür stehen diesem diverse Möglichkeiten offen.
Nur am Rande: Erst der Zugang des Kündigungsschreibens beim Arbeitsnehmer löst entsprechende Rechtsfolgen aus, wie den Lauf der Kündigungsfrist oder Rechtsmittelfristen für die Abwehr der Kündigung.
Ihr Arbeitgeber ist auch nicht dazu berechtigt, Lohn zurückzuhalten, um die nicht erforderliche Unterzeichnung eines Kündigungsschreibens zu erzwingen. Ich kann auch keinesfalls dazu raten, derzeit irgendetwas zu unterzeichnen. Vielmehr können Sie Ihre Lohnforderung nach deren Fälligkeit, also bereits jetzt, gerichtlich durchsetzen. Sollten Sie sich das nicht allein zutrauen, so ziehen Sie bitte einen Rechtsbeistand hinzu.
Achtung: Warten Sie damit nicht zu lange, da ggf. Ausschlußfristen zu laufen begonnen haben, nach deren Ablauf die Vergütungsansprüche u.U. verfallen.
Sollten Fragen unbeantwortet geblieben sein, so nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion. Ansonsten bedanke ich mich für das mir entgegen gebrachte Vertrauen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Wundke
Rechtsanwalt