Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich gerne auf der Grundlage Ihrer Angaben.
Der Anspruch auf den vollen Jahresurlaub wird gemäß § 4 BUrlG
erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. Durch die Beendigung nach exakt einem halben Jahr ist diese sogenannte Wartezeit erfüllt und Ihnen steht wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der zweiten Jahreshälfte sogar der volle Jahresurlaub von 27 Tagen zu. Insoweit bestünde sogar ein Anspruch Ihrerseits auf Abgeltung des nicht gewährten Urlaubs gegen Ihren Arbeitgeber. Diesen Anspruch müßten Sie nötigenfalls vor dem Arbeitsgericht geltend machen. Von einem früheren Arbeitgeber bereits in diesem Jahr gewährter/abgegoltener Urlaub wäre allerdings anzurechnen, § 6 Abs. 1 BurlG.
Eine andere Rechtslage ergäbe sich, wenn Sie erst im Verlauf des 15.04.2009 Ihren Arbeitsvertrag unterzeichnet hätten. In diesem Fall würde dieser Tag nicht mitgezählt werden mit der Folge, daß die Wartezeit noch nicht erfüllt wäre. Dann stünde Ihnen nur Teilurlaub zu, § 5 Abs. 1b) BurlG. Wegen darüber hinaus gewährten Urlaubs – hier drei Tage – hätte Ihr Arbeitgeber Anspruch auf Rückzahlung des entsprechenden Entgelts.
Zu beachten ist allerdings, daß gemäß § 13 BUrlG
durch Tarifvertrag von den oben genannten Vorschriften abgewichen werden kann. Ob eine solche Abweichung in Ihrem Fall in Betracht kommt, kann an dieser Stelle nicht beurteilt werden.
Antwort
vonRechtsanwalt Ralf Morwinsky
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