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Zu viel genommener Urlaub währen Probezeit, Ende im 2. HJ

16. Oktober 2009 09:06 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Habe ich bei einer Kündigung nach genau 6 Monaten Anspruch auf den vollen Jahresurlaub, und darf mein Arbeitgeber zu viel genommenen Urlaub vom Gehalt abziehen?

Ja, der Anspruch auf den vollen Jahresurlaub wird gemäß § 4 BUrlG erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach exakt einem halben Jahr ist diese Wartezeit erfüllt und es steht der volle Jahresurlaub zu, wenn das Arbeitsverhältnis in der zweiten Jahreshälfte endet. Bei nicht gewährtem Urlaub besteht ein Anspruch auf Abgeltung gegen den Arbeitgeber, der nötigenfalls vor dem Arbeitsgericht geltend gemacht werden muss. Bereits von einem früheren Arbeitgeber gewährter oder abgegoltener Urlaub im selben Jahr wäre allerdings anzurechnen.

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe am 15.04.2009 ein Arbeitsverhältnis begonnen und zum Ende der Probezeit 14.10.2009 meinen Arbeitsvertrag gekündigt. Mein Jahresurlaub hätte sich auf 27 Tage belaufen. Die 1/12 Regelung würde bedeuten, mit hätten 14 Urlaubstage zugestanden, richtig? Ich habe ab er 17 Tage Urlaub genommen. Nun hat mein AG diesen zu viel genommenen Urlaub bei meiner letzten Gehaltsabrechnung in Abzug gebracht? Ist dies rechtens? Vielen Dank im Voraus!

16. Oktober 2009 | 10:47

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich gerne auf der Grundlage Ihrer Angaben.

Der Anspruch auf den vollen Jahresurlaub wird gemäß § 4 BUrlG erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. Durch die Beendigung nach exakt einem halben Jahr ist diese sogenannte Wartezeit erfüllt und Ihnen steht wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der zweiten Jahreshälfte sogar der volle Jahresurlaub von 27 Tagen zu. Insoweit bestünde sogar ein Anspruch Ihrerseits auf Abgeltung des nicht gewährten Urlaubs gegen Ihren Arbeitgeber. Diesen Anspruch müßten Sie nötigenfalls vor dem Arbeitsgericht geltend machen. Von einem früheren Arbeitgeber bereits in diesem Jahr gewährter/abgegoltener Urlaub wäre allerdings anzurechnen, § 6 Abs. 1 BurlG.

Eine andere Rechtslage ergäbe sich, wenn Sie erst im Verlauf des 15.04.2009 Ihren Arbeitsvertrag unterzeichnet hätten. In diesem Fall würde dieser Tag nicht mitgezählt werden mit der Folge, daß die Wartezeit noch nicht erfüllt wäre. Dann stünde Ihnen nur Teilurlaub zu, § 5 Abs. 1b) BurlG. Wegen darüber hinaus gewährten Urlaubs – hier drei Tage – hätte Ihr Arbeitgeber Anspruch auf Rückzahlung des entsprechenden Entgelts.

Zu beachten ist allerdings, daß gemäß § 13 BUrlG durch Tarifvertrag von den oben genannten Vorschriften abgewichen werden kann. Ob eine solche Abweichung in Ihrem Fall in Betracht kommt, kann an dieser Stelle nicht beurteilt werden.


Rechtsanwalt Ralf Morwinsky

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