Sehr geehrter Fragesteller,
die Rechtslage stellt sich vorliegend wie folgt dar:
Die Arbeitnehmerin kann sich nicht auf das Rückforderungsverbot nach § 5 Abs. 3 BUrlG
berufen.
Das Rückforderungsverbot gem. § 5 Abs. 3 BUrlG
kommt nur zum Tragen, wenn der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten hat.
Maßgebend ist nach Absatz 1 Buchstabe c, dass der Arbeitnehmer bereits die Wartezeit erfüllt hat.
Die Wartezeit ist in § 4 BUrlG
geregelt. Danach schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Freistellung von der Arbeitspflicht bei Fortzahlung des Entgelts für den vollen Jahresurlaub (einmalig) erst nach sechs Monaten des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.
Demnach besteht vorliegend ein Rückforderungsverbot nicht, da die Wartezeit von sechs Monaten noch nicht abgelaufen war.
Der Arbeitnehmer hat daher nur einen Anspruch auf ein zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses für Zeiten eines Kalenderjahres, für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt (§ 5 Abs. 1 Buchstabe a BUrlG
).
Die Arbeitnehmerin hat demnach einen Urlaubsanspruch von 18 Tagen (36/12x6).
Der Arbeitgeber kann zu viel gewährte Freistellung und Geldleistung zurückfordern (§ 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB
). Das Rückforderungsverbot gem. § 5 Abs. 3 BUrlG
steht dem vorliegend nicht entgegen.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage beantworten. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
U. Gehrke, Rechtsanwältin
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