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Wirksamkeit eines Testamentes

| 15. März 2006 18:19 |
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Erbrecht


Mein Vater ist verstorben und meine Mutter hat wieder geheiratet. Ich bin nicht adoptiert. Aus der 2. Ehe meiner Mutter ging noch ein Sohn hervor.

Meine Mutter und mein Stiefvater haben ein gemeinsames Testament aufgesetzt, in dem mein (Stief?)bruder und ich wohl zu gleichen Teilen bedacht werden sollten. Meine Eltern besitzen ein Zweifamilienhaus, welches auf meine Mutter eingetragen ist und ein Dreifamilienhaus, welches auf beide eingetragen ist. Meine Eltern wohnen in dem Zweifamilienhaus.

Vor ca. 10 Jahren hat mein Stiefvater das gemeinsame Testament insofern geändert, daß mir nun nur noch, sollte meine Mutter zuerst sterben, der Pflichtteil zusteht.

Meine Mutter, mein Bruder und ich haben uns daraufhin von einem Notar beraten lassen. Sie hat ein handschriftliches Testament aufgesetzt, indem ich meine Mutter zu 2 Dritteln und mein Bruder zu 1 Dritteln beerben soll. Das Testament ist 10 Jahre alt, ich werde mit meinem Geburtsnamen und Namen aus 1. Ehe erwähnt und das Testament verwahre ich.

Nun meine Fragen, bzw. die meiner Mutter:
Muß das Testament aktualisiert werden (Datum von vor 10 Jahren)?
Muß das Testament meinen aktuellen Namen (aus 2. Ehe) führen?
Sollte das Testament bei einem Notar verwahrt werden?
Was sollten mein Bruder und ich tun, wenn der Erbfall eintritt, damit wir auch was von unserem Erbe haben und mein Vater nicht alles versäuft?

Sehr geehrte Rechtssuchende,
sehr geehrter Rechtssuchender,

ich bedanke mich für Ihr Interesse an der Online-Rechtsberatung.
Auf der Grundlage des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Rechtsanfrage wie folgt:

1. Das Testament muss nicht aktualisiert werden. Solange es eindeutig ersichtlich ist, dass beide Kinder Ihrer Mutter erben sollen, ist es nicht unbedingt erforderlich, dass Ihr jetziger Name aktualisiert wird. Zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamtes sollte der Name allerdings stimmen. Durch entsprechende Heiratsurkunde wird es dann für Sie ohne weiteres möglich sein, nachzuweisen, dass Sie gemeint sind.

2. Sicherheitshalber sollte das Testament bei einem Notar oder beim Nachlassgericht verwahrt werden.

3. Bitte lassen Sie sich noch einmal ausführlich zur Wirksamkeit des handschriftlichen Testaments IHhrer Mutter beraten. Ist zuvor ein gemeinschaftliches Testament errichtet worden, indem wechselseitige Verfügungen getroffen wurden, so kann der Widerruf nur durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragsparter erfolgen. Diese Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung. Dies gilt natürlich auch für die Erklärung Ihres Stiefvaters.
Für mich ist es insoweit etwas mißverständlich, dass Sie schreiben, Ihr Stiefvater habe die Verfügung insoweit geändert, als es das Ableben Ihrer Mutter betrifft. Er kann ja grundsätzlich nur ändern, was sein Ableben betrifft.
Davon unabhängig ist für Sie die Wirksamkeit des 2. Testaments Ihrer Mutter insoweit von wichtiger Bedeutung, da die ERbquoten zu IHrem Vorteil geändert wurden.

4. Zu Ihrer letzten Frage: Wenn Sie und Ihr Bruder als Erbe eingesetzt sind, sollten Sie sich schnellstmöglich darum kümmern, dass das Erbe an Sie von dem ERbschaftsbesitzer, Ihrem Vater, herausgegeben wird, damit nich Geld oder Wertsachen verschwinden.

Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung Ihrer Anfrage behilflich sein zu können. Für die Wahrnehmung Ihrer speziellen Interessen stehe ich Ihne gerne zur Verfügung.
Gerne nutzen Sie auch unsere kostengünstige Online-Rechtsberatung über unsere Internetseite www.Erb-Familienrecht.de oder rufen Sie uns einfach an.

Mit freundlichen Grüßen

Martina Hülsemann
Fachanwältin für Familienrecht
Rechtsanwältin
Wirtschaftsmediatorin (IHK)
Bankkauffrau


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