Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrte Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Auf Grundlage Ihrer Angaben möchte ich Ihr Anliegen wie folgt beantworten:
1.
Ihre Eltern haben, wie Sie evt. wissen, ein sog. Berliner Testament nach § 2269 BGB
abgeschlossen. Natürlich kann das besagte Kind nach Ableben eines Elternteils den Pflichtteil verlangen (§ 2303 BGB
); im wesentlichen sind Sie hierüber ja auch informiert.
Wenn von einem Geschwisterteil der Pflichtteil beansprucht wird, erbt er „im Grundsatz“ trotzdem nach Ableben des letztverstorbenen Elternteils, da er ja nicht enterbt ist. Allerdings beschränkt sich die Erbschaft folgerichtig dann auf die Differenz zwischen schlussendlichem Erbe und dem bereits ausgezahlten Pflichtteil.
2.
a) Eine Möglichkeit, dies abzuwenden, sind sog. Verwirkungsklauseln, nach welchem ein Kind auch nach Ableben des überlebenden Ehepartners nur den Pflichtteil erhalten soll, wenn es bereits nach Ableben des Erstverstorbenen diesen forderte. In diesem Fall wäre dem Kind aber auch nach Ableben des überlebenden Elternteils der Pflichtteil vom ganzen Vermögen zu gewähren, zu welchem auch der Nachlaß des Erstverstorbenen gehört.
b) Da der Pflichtteilsberechtigte aber auch bei dieser Konstellation den Pflichtteil auf den Nachlaß des Erstverstorbenen im Prinzip doppelt (nämlich zum ersten Mal nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils und zum zweiten Mal nach dem Tod des Letztversterbenden, zu dessen Nachlaß ja auch der Nachlaß des Erstversterbenden gehört) erbt, sind auch testamentarische Verfügungen möglich, die dies einschränken. Zum Beispiel mit der „Jastrowschen Formel“, wonach im Falle der Pflichtteilsbeanspruchung nach Tode des ersten Elternteils die anderen Kinder Geldvermächtnisse im Wert ihres gesetzlichen Erbteils erhalten, welche aus dem Vermögen des Erstverstorbenen stammen, aber erst beim Tode des länger Lebenden gezahlt werden.
c) Wenn ich Sie auf Grundlage Ihres recht kurzen Sachverhaltsberichts recht verstanden habe, enthält das Testament keine der unter a) und b) beschriebenen Formeln. Deswegen würde Ziff. 1 , 2.Absatz dieser Antwort gelten.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben. Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
E-Mail: ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf
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Diese Antwort ist vom 16.03.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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