Sehr geehrter Ratsuchender,
Leider kann ich Ihnen nicht viel Hoffnung machen. Ihr Vater durfte Sie zwar testamentarisch als Alleinerben einsetzen. Ihren Geschwistern steht allerdings trotzdem der Pflichtteilsanspruch zu. Dieser Anspruch kann nur durch einen Pflichtteilsverzichtvertrag zwischen den Geschwistern und Ihrem Vater ausgeschlossen werden. Ich gehe nicht davon aus, daß ein solcher Vertrag geschlossen wurde.Es steht Ihrem Vater natürlich frei, sein Testament dahingehend abzuändern, daß Ihre Geschwister keine Zuwendung in Form des von Ihnen geschilderten Vermächtnis mehr erhalten sollen, den Pflichtteil kann der ihnen doch nicht einseitig ausschließen.
Ich bedauere Ihnen keine günstigere Mitteilung machen zu können.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 08.05.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Nachfrage
Wenn jemand unterschreibt, das das Geld das er bekommen hat,
als sein Erbteil anzusehen ist so hat dieses keine Gültigkeit ?
Ein Erb- bzw. Pflichtteilsverzicht muß zur Wirksamkeit notariell beurkundet werden, so daß eine einfache schriftliche Erklärung nicht ausreichend ist.
Allerdings wird hier § 2315 BGB
zur Anwendung kommen:
BGB § 2315
Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil
(1) Der Pflichtteilsberechtigte hat sich auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen, was ihm von dem Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll.
(2) Der Wert der Zuwendung wird bei der Bestimmung des Pflichtteils dem Nachlass hinzugerechnet. Der Wert bestimmt sich nach der Zeit, zu welcher die Zuwendung erfolgt ist.
Sie müssten aber nachweisen, daß der Bruder die 70.000 € zur Anrechnung auf den Pflichtteil erhalten hat. Können Sie das nicht, weil die entsprechender Erklärung nicht mehr auffindbar ist, wird der Nachweis, daß die Zahlung auf das Erbe bzw. den Pflichtteil bestimmt war, natürlich problematisch.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt