Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Rechtsfragen beantworte ich anhand der von Ihnen übermittelten Informationen wie folgt:
Die mit Wirkung zum 01.02.2006 (für Neuanträge auf Arbeitslosengeld) von drei auf zwei Jahren verkürzte Rahmenfrist des § 124 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs dritter Teil (SGB III) wird zwar nicht mehr, wie bis zum 31.12.2002 geregelt, durch Zeiten der Betreuung und Erziehung eines Kindes bis zum dritten Lebensjahr verlängert.
Vom 01.01.2003 an wurde dafür aber eben diese Kindererziehungszeit bereits in die Versicherungspflicht einbezogen. Damit verbesserte das Job-AQTIV-Gesetz also die soziale Absicherung von Eltern, die Kinder erziehen.
Diese für Sie günstige Regelung finden Sie in § 26 Abs. 2a SGB III
. Sie lautet:
Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, wenn sie
1. unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen haben und
2. sich mit dem Kind im Inland gewöhnlich aufhalten oder bei Aufenthalt im Ausland Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder Bundeskindergeldgesetz haben oder ohne die Anwendung des § 64
oder § 65
des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würden.
Satz 1 gilt nur für Kinder des Erziehenden, seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartners. Haben mehrere Personen ein Kind gemeinsam erzogen, besteht Versicherungspflicht nur für die Person, der nach den Regelungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung die Erziehungszeit zuzuordnen ist (§ 56 Abs. 2 des Sechsten Buches).
Somit werden Sie die von der Versicherungspflicht abhängige Anwartschaftszeit des § 123 SGB III
von zwölf Monaten erfüllen, wenn die Kindererziehung eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. einer anderen Entgeltersatzleistung unterbrochen hat, und dementsprechend auch Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben.
Sie sollten aber zu gegebener Zeit auch überprüfen lassen, inwieweit Sie gegen die geplante Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses rechtlich vorgehen können.
Behalten Sie dabei im Auge, dass eine entsprechende Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden muss.
Ich hoffe, Sie mit meinen Auskünften beruhigt zu haben.
Sollten meine Ausführungen noch Unklarheiten enthalten, nützen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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