Guten Tag,
für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgeltes ist die Richtung der Vermittlungsbemühung des Arbeitsamtes maßgeblich. § 132 SGB III
(und hier vor allem der Abs. 2) sieht hierfür vor:
SGB III § 132
Fiktive Bemessung
(1) Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen.
(2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist der Arbeitslose der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat. Dabei ist zugrunde zu legen für Beschäftigungen, die
1. eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erfordern
(Qualifikationsgruppe 1), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße,
2. einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung erfordern (Qualifikationsgruppe 2), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße,
3. eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf erfordern (Qualifikationsgruppe 3), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße,
4. keine Ausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 4), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße.
Maßgeblich ist also die Richtung, in die Bundesanstalt für Arbeit zunächst die Fühler ausstreckt, um Sie wieder in Arbeit zu bringen. Hier kommt es wesentlich auf den Einzelfall, so daß Ihre Frage nicht abschließend zu beurteilen ist.
Von Bedeutung ist hier insbesondere Ihr beruflicher Werdegang vor der Elternzeit. Wenn Sie bis direkt vor der Elternzeit in einem Beruf tätig waren, der die Kenntnis voraussetzte, die durch den Hochschulabschluß vermittelt worden sind, halte ich die Einstufung für fehlerhaft. Anders sähe es aus, wenn Sie etwa einige Zeit in einem anderen Beruf tätig waren.
Denken Sie bitte daran, daß Sie entsprechend der Rechtsbehehlfsbelehrung nur binnen eines Monats ab der Zustellung gegen den Bescheid Widerspruch einlegen können.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel. 04941 60 53 47
Fax 04941 60 53 48
e-mail: info@fachanwalt-aurich.de
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Diese Antwort ist vom 08.03.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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