Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Die Tochter Ihres Freundes ist auch, wenn Sie mit ihm verheiratet sind, nicht erbberechtigt, wenn Sie versterben. Ein Erbrecht der Tochter besteht nur nach ihrem Vater, nicht nach Ihnen.
Wenn Sie also ohne Testament versterben, erbt die Tochter Ihres Mannes ohnehin nicht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-
Die Tochter ist Erbberechtigt wenn mein Mann verstirbt.. wenn ich versterbe ist mir klar das sie nicht erben wird. Es geht darum wenn mein Mann nach mir verstirbt.. möchte ich nicht das Sie etwas von meinem Grund und Boden bekommt da dies in meiner Familie.. sprich Nichte, Neffen bleiben soll. Dachte es sei Verständlich das seine Tocher Nix bekommen soll. Hoffe es ist so für Sie verständlicher ausgedrückt und Sie können nun nachvollziehen um welche Situation es geht
Mfg
Die Tochter ist Erbberechtigt wenn mein Mann verstirbt.. wenn ich versterbe ist mir klar das sie nicht erben wird. Es geht darum wenn mein Mann nach mir verstirbt.. möchte ich nicht das Sie etwas von meinem Grund und Boden bekommt da dies in meiner Familie.. sprich Nichte, Neffen bleiben soll. Dachte es sei Verständlich das seine Tocher Nix bekommen soll. Hoffe es ist so für Sie verständlicher ausgedrückt und Sie können nun nachvollziehen um welche Situation es geht
Mfg
Sehr geehrte Fragestellerin,
in diesem Fall müsste Ihr Mann seine Tochter enterben. Wenn er per Testament verfügt, dass jemand anders erben soll, besteht kein Erbanspruch der Tochter.
Allerdings hat die Tochter nach seinem Tod auch in diesem Fall einen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbrecht. Sie ist dann allerdings nicht Mitglied der Erbengemeinschaft und hat keinen unmittelbaren Anspruch auf das Haus oder einen Teil davon, sondern hat nur einen Zahlungsanspruch in Geld.
Dieser lässt sich nur in Ausnahmesituationen ausschließen (§2333 BGB
). Die Voraussetzungen hierfür sind jedoch nur sehr selten gegeben.
Alternativ müssten Sie per Testament regeln, dass Ihr Mann nicht erbt, wenn Sie sterben. Das ist sowohl handschriftlich also auch durch notarielles Testament möglich. Dann fällt das Haus nicht in seine Erbmassen, wenn er nach Ihnen stirbt. Wenn Sie also jemanden anders als Erben einsetzen und ihm lediglich ein lebenslanges Wohnrecht einräumen, erhält die Tochter auch keinen Anspruch auf das Haus. Ob eine Enterbung Ihres Mannes (mit der Folge, dass auch er lediglich einen Pflichtteilsanspruch erhält) allerdings gewollt ist, lässt sich Ihrer Schilderung nicht entnehmen.
Als weitere Möglichkeit kann nach der Eheschließung ein gemeinsames Testament errichtet werden, in dem Sie sich gegenseitig als Alleinerben und einen Dritten (z. B. Nichte oder Neffe) als Erben nach dem zuletzt Versterbenden einsetzen. Auch in diesem Fall bleibt es aber bei dem Pflichtteilsanspruch der Tochter.
Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel
Anja Holzapfel