Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Zunächst ist festzustellen, dass Ihr Mann durch das handschriftliche Testament der Tochter offensichtlich enterbt wurde. Damit steht ihm zunächst einmal grundsätzlich ein Pflichtteilsanspruch zu.
1. Der Pflichtteilsanspruch ist ein Anspruch in Geld, der gegen den Erben geltend gemacht wird. Einen Pflichtteilsanspruch kann geltend machen, wer als Abkömmling, Eltern oder Ehegatte des Verstorbenen durch eine Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen ist, § 2303 BGB
.
Eltern sind allerdings dann nicht pflichtteilsberechtigt, wenn ein Abkömmling sie von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde. Hatte die Tochter Ihres Mannes also Kinder, müsste die Sachlage nochmal neu bewertet werden. Hatte die Tochter keine Kinder (wofür spricht, dass sie lediglich ihre Mutter eingesetzt hat), steht Ihrem Mann ein Pflichtteilsanspruch zu. Bitte teilen Sie mir dies ggf. im Wege der Nachfrage mit. Zunächst gehe ich davon aus, dass die Tochter keine Kinder hatte und nicht verheiratet war.
Er hat daher auch einen Anspruch auf Auskunft über den Nachlass gegen die Erbin gem. § 2314 BGB
. Diese Auskunft kann er zunächst auch selbst einfordern und die Erbin auffordern, ein Nachlassverzeichnis mit sämtlichen Aktiva und Passiva anzufertigen. Unter anderem Bestattungskosten sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig.
Bei der Erstellung dieses Verzeichnisses kann Ihr Mann auch dabei sein oder verlangen, dass das Verzeichnis durch zB einen Notar aufgenommen wird. Die Kosten der Erstellung des Verzeichnisses fallen jedoch dem Nachlass zur Last, so dass durch umfangreiche Maßnahmen (Auftrag an Notar) der Nachlass geschmälert wird.
Der Pflichtteilsanspruch besteht in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, § 2303 Abs. 1 S. 2 BGB
. Leben hier lediglich die beiden Elternteile, würden ohne Testament beide zu gleichen Teilen erben, § 1925 Abs. 2 BGB
. Der Pflichtteilsanspruch besteht damit in Höhe von einem Viertel des Nachlasses.
Hier bereits als Hinweis: sollte eine außergerichtliche Einigung nicht erfolgreich sein, wäre bei einem Nachlass in dieser Höhe und einem entsprechenden Pflichtteilsanspruch in Höhe von ca. 7.500,00 € Klage vor dem Landgericht einzureichen. Spätestens dann muss sich Ihr Mann durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Der Pflichtteilsanspruch verjährt in der regelmäßigen Verjährungsfrist, also drei Jahre ab Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Anspruch muss in dieser Zeit durchgesetzt oder zumindest gerichtlich geltend gemacht worden sein, um eine Verjährung zu verhindern.
2. Hinsichtlich des persönlichen Andenkens kann ich Ihrem Mann leider keine wirkliche Hoffnung machen. Da er enterbt wurde, hat er allein den Anspruch auf einen Pflichtteil. Dieser richtet sich aber nur auf eine Geldzahlung, nicht auf eine sonstige Teilhabe am Nachlass.
Hier wäre also eine Einigung mit der Mutter erforderlich.
3. Für Nachlassverbindlichkeiten haftet grundsätzlich nur der Erbe, also hier die Mutter - wenn sie die Erbschaft angenommen hat. Dies ergibt sich aus § 1967 Abs. 1 BGB
. Ihr Mann wird daran nur insofern beteiligt, als sich durch die Befriedigung von Nachlassverbindlichkeiten der Nachlass verringert. Bei geringerem Nachlass ist dann natürlich auch der Pflichtteilsanspruch geringer.
Ansonsten haftet aber allein der Erbe für die Schulden, auch wenn Ihr Mann den Pflichtteil einklagen sollte.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit den obigen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben. Bitte beachten Sie jedoch, dass dieses Forum keine persönliche Rechtsberatung ersetzen kann und dass durch Hinzufügen oder Weglassen wichtiger Informationen die rechtliche Bewertung anders ausfallen kann.
Bei Nachfragen nutzen Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion.
Ich wünsche Ihnen noch eine angenehme Woche!
Mit freundlichen Grüßen
Nele Trenner
Rechtsanwältin
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