Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen nach erster summarischer Prüfung der Rechtslage wie folgt beantworten:
Der Brudes A wurde, wenn auch nur für einen Tag, i.S.d. §§ 1922, 2032 Abs. 1 Erbe des A und Teil der Erbengemeinschaft. Zwar fand noch keine Auseinadersetzung über das Erbe des A i.S.d. § 2042 BGB
sttt, doch kann der Bruder des A seine ideelen Anteil an der Erbengemeinschaft vererben.
Die Voraussetzungen des § 2094 Abs. 1 BGB
erscheinen mir indes gegeben. Voraussetzung ist, dass die eingesetzten Erben nach dem Willen des Erblassers die alleinigen Erben sein sollen und dass damit die gesetzliche Erbfolge vollständig ausgeschlossen ist. dies scheint mir hier der Fall zu sein, die zwei Geldbeträge stellen ein Vermächtnis dar, so dass die Aufzählung der Erben anschließend war.
Eine Anwachsung nach § 2094 Abs. 1 S. 1 BGB
ist nach dem eigentlichen Erbfall aber nur dann denkbar, wenn der Bruder des A das Erbe ausgeschlagen hätte. Denn aus § 1923 Abs. 1 BGB
kann Erbe nur werden, wer zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt. Dies tat der Bruder des A unstreitig. Die Erbeinsetzung des Bruder hat also für einen Tag Wirkung entfaltet, so dass der Anwedung des § 2094 Abs. 1 BGB
kein Raum eröffnet ist.
Somit wären die Erben des Brudes des A berechtigt dessen Anteil an der Erbengemeinschaft in Anspruch zu nehmen. Als Rechtsnachfolgers des Bruders haften die Erben auch für die Verbindlichkeiten, der Anteil des Bruders an der Erbengemeinschaft des A kann auch von Dritten gepfändet werden.
Hier erscheint mir eine Nachlassinsolvenz sinnvoll. In diesem Falle könnten die Erben die haftung i.S.d. § 1975 BGB
auf den Nachlass des Bruders beschränken und würden nicht selber haften. Der quotale Anteil des Bruder des A an der Erbengemeinschaft würde in diesem Fall zur Begleichung der Verbindlichkeiten herangezogen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 14.06.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 14.06.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen