Sehr geehrter Fragesteller,
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich Ihnen anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt:
Es ist richtig, daß Sie Ihren ehemaligen Auftraggeber in Ihrer Mail vom 29. Nov. 2011 darauf hingewiesen hatten, daß Sie in dem damaligen Fall die neuen Lizenzen lediglich aus Kulanz ohne weitere Kosten geliefert hatten.
Ich würde Ihnen daher raten, Ihren ehemaligen Auftraggeber noch einmal ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß vereinbart worden ist, daß neue Lizenzen nur kostenpflichtig freigeschaltet werden können und daß es sich bei dem Fall aus dem Nov. 2011 um eine einmalige Regelung aus Kulanzgründen handelte, die Sie selbstverständ-lich in Zukunft nicht für weitere Kunden aufrechthalten können. In diesem Schreiben würde ich eine neue Frist zur Zahlung setzen.
Die Chancen, Ihre Forderung in einem eventuellen Rechtsstreit durchzusetzen, hängen davon ob, ob Sie das Zustandekommen der von Ihnen geschilderten Vereinbarungen beweisen können. Da nach Ihren Angaben sämtliche Vereinbarungen nur mündlich getroffen wurden, wird Ihnen der Nachweis, was vereinbart wurde, allerdings nur schwer gelingen. Ob Sie daher mit einer Klage vor Gericht Aussicht auf Erfolg hätten, ist daher eher fraglich und kann von hier aus auch nicht abschließend beurteilt werden. Denn hierfür wäre eine Prüfung sämtlicher Vereinbarungen sowie des gesamten E-Mail-Verkehrs zwischen Ihnen und dem Kunden notwendig. Da dieses Portal der Erstberatung dient und eine ausführliche Beratung eines Anwalts vor Ort nach Einsichtnahme sämtlicher Unterlagen nicht ersetzen kann, sollten Sie einen Kollegen vor Ort aufsuchen, wenn Sie die Erfolgsaussichten genau prüfen lassen wollen.
Meines Erachtens wäre es ratsam, zu versuchen, eine Einigung mit Ihrem Auftraggeber zu erzielen, da eine Klage ohne schriftlichen Nachweis der getroffenen Vereinbarungen nur schwer zu führen ist.
Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen hinreichend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen ein schönes Pfingstwochenende.
Mit freundlichen Grüßen
Claudia Bertram
Erst einmal viele Dank für Ihre Antwort, aber die Frage ob ich überhaupt auf den Widerspruch auf meine Rechnung reagieren muss, damit ich keinen Rechtsnachteil erleide, wurde leider nicht beantwortet. Könnten Sie mir bitte hierzu noch sagen, ob ich diesen Widerspruch überhaupt beantworten muss und ob die Rechnung mit seinem Widerspruch ungültig ist.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich Ihnen wie folgt:
Vorab möchte ich Sie darauf hinweisen, daß das Schreiben, in welchem die Einwände gegen Ihre Rechnung vorgetragen werden, rechtlich gesehen, keinen Widerspruch darstellt und die Rechnung daher nicht unwirksam macht. Ob sich die in Ihrer Rech-nung geltend gemachte Forderung allerdings berechtigt ist, hängt davon ab, was vereinbart wurde und welche Vereinbarungen Sie nachweisen können. Dies ist der Grund, weshalb ich Ihnen die in meiner ersten Antwort geschriebene Vorgehensweise vorgeschlagen hatte. Es ist davon auszugehen, daß der Rechnungsempfänger im weiteren gerichtlichen Mahnverfahren Widerspruch einlegen wird, so daß Sie dann das Problem der Beweislast haben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Claudia Bertram