Sehr geehrter Fragensteller,
die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt auf Grundlage der von Ihnen bereitgestellten Informationen. Meine Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Orientierung, da das Weglassen oder Hinzufügen von Details zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich. Die Beantwortung Ihrer Frage im Rahmen dieser Plattform kann daher nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.
Zur Sache:
Zunächst verstehe ich Ihre Schilderung dahingehend, dass die Katzen beiden gemeinsam gehörten. Ihre Freundin und deren Ex-freund haben bzw. hatten jeweils das hälftige Miteigentum an der Katze. Sofern der Ex-Freund deutlich äußerte, dass er sein Miteigentum ncht auf einen Dritten übertragen möchte, wenn ihm im Gegenzug kein Besuchsrecht eingeräumt wurde, so hätte Ihre Freundin die Katze nicht weggeben dürfen. Allerdings wäre der Ex-Freund für eine dahingehende Willensäußerung beweispflichtig.
War die Äußerung hingegen so zu verstehen, dass er zwar ein ernstes Interesse an einem Besuchsrecht hatte, dieses aber keine absolute Bedingung für die Weggabe ist, so durfte Ihre Freundin die Katze abgeben. Wie Sie sicher erkennen können, ist eine abschließende Beurteilung aus der Ferne leider nicht möglich, da die Auslegung der Vereinbarung vom konkreten Einzelfall abhängig ist.
Mit der Äußerung des Ex-Freundes, er würde das Darlehen nur dann zurückzahlen, wenn er die Katze sehen dürfe, könnte tatsächlich der Tatbestand einer Erpressung erfüllt sein. Dies aber nur, sofern ihm kein Recht zur Aufrechnung zustehen würde. Besteht ein solches Recht nicht, könnte Ihre Freundin darüber hinaus das Darlehen bei entsprechender Vereinbarung, unabhängig vom Ausgang der anderen Streitigkeit vom Ex-Freund zurückfordern.
Für eine abschließende Beurteilung des Sachverhalts empfehle ich, die Rechtslage mit einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens konkreter zu erörtern. Bitte beachten Sie, dass hierbei weitere Kosten entstehen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maurice Moranc
Rechtsanwalt