Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
1)
Zunächst hat der Pflichtteilsberechtigte nach dem Tod des Erblassers eine Auskunftsanspruch gegen den Erben. Dieser umfasst auch die Auskunft über den Verkehrswert der Immobilie. Ist der Pflichtteilsberechtigte mit dem angegebenen Wert der Immobilie nicht zufrieden, kann er verlangen, dass dieser durch einen Gutachter bestimmt wird. Die Kosten fallen dann dem gesamten Nachlass zu Last. D.h. es veringert sich dadurch auch der Pflichtteil.
2)
Der erste Pflichtteil fällt nach dem Tod eines Ehegatten an. Sollte der zweite Ehegatte versterben und eine Enterbung testamentarisch verfügt worden sein, ensteht wiederum ein Pflichtteilsanspruch.
Dieser kann nicht ausgeschlossen werden, es sei denn der Pflichtteilsberechtigte verzichtet auf diesen durch Vertrag.
Ein Pflichtteilsverzicht kann ohne den Pflichtteilsberechtigten nicht vereinbart werden.
Sie können testamentarisch lediglich verfügen, dass, falls das Kind den Pflichtteil nach dem erstversterbenden Ehegatten einfordert, dieses nach dem Tod des anderen Ehegatten auch nur den Pflichtteil erhalten soll.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de
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