Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Steht meiner Schwester der Pflichtteil vom echten Verkaufswert zu?
Ja. Ein Gutachten ist nur eine Prognose über den Wert, der bei einer Veräußerung zu erzielen ist. Wenn der tatsächliche Verkaufspreis abweicht, ist dieser maßgeblich. Etwas anderes gilt nur, wenn der Erlös den Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht widerspiegelt, z. B. weil ein "Freundschaftspreis" vereinbart wurde oder weil vor dem Verkauf noch Investitionen erfolgt sind.
Und bin ich verpflichtet deren Anwalt die notarielle Verkaufsurkunde zu übergeben?
Sie müssen zumindest den Kaufpreis nachweisen. Das ist am einfachsten mit dem Kaufvertrag.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
Vielen Dank Frau Holzapfel,
ich weiß nicht ob ich es zuvor richtig verständlich ausgedrückt habe:
Es handelt sich um eine Immobilie, die vom Gutachterausschuss des Landkreises bewertet wurde.
Dieser stellte den Verkehrswert (Marktwert) nach § 194
Baugesetzbuch fest.
Der Verkaufswert übersteigt das Gutachten um ca. 5000,-, dann wäre aber auch die Maklergebühr vom pflichtteilsrelevanten Teil abzuziehen, oder?
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Ich habe nicht die Qualität des Gutachtens in Frage gestellt. Gleichwohl "überholt" hier die Realität die Vermutung.
Den Abzug der Maklerkosten halte ich nicht für gerechtfertigt, weil diese nicht kausal mit der Bewertung zusammenhängen.