Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:
Wie Sie schon vollkommen richtig erkannt haben, haben Sie als Kind der Erblasserin gemäß § 2303 BGB
einen Pflichtteilsanspruch. Die Höhe dieses Pflichtteilsanspruches beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbrechtes, so dass zunächst das gesetzliche Erbrecht ermittelt werden müsste.
Gemäß § 1924 BGB
sind die Kinder Erben der ersten Ordnung und erben zu gleichen Teilen. Ihr Vater würde gem. §§ 1371
, 1931 BGB
die Hälfte erben( dies ist der gesetzliche Erbteil). Demnach müssten Sie sich mit Ihrem anderen Geschwisterteil die andere Hälfte teilen, so dass jeder ¼ bekäme.
Der Pflichtteil, also die Hälfte hiervon, beträgt also 1/8 und ist somit von Ihnen vollkommen richtig berechnet.
Der Pflichtteilanspruch ist auf Zahlung in Geld gerichtet und bemisst sich nach dem Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalles also zum Zeitpunkt des Todes Ihrer Mutter.
Maßgebend ist also der Grundstückswert zum Zeitpunkt des Todes Ihrer Mutter, so dass durch einen Gutachter den Wert des Grundstückes zu diesem Zeitpunkt ermittelt werden müsste, was aufgrund des Umstandes, dass der Erbfall noch nicht einmal zwei Jahre her ist, in der Praxis grundsätzlich kein Problem darstellen dürfte.
Es ist also weder der Wert aus dem Gefälligkeitsgutachten Ihres Vaters maßgeblich noch der Verkaufserlös heutzutage. Der Verkaufserlös wird aber sicherlich für den objektiven Gutachter ein starkes Indiz beziehungsweise einen starken Anhaltspunkt für den tatsächlich zu ermittelnden Verkehrswert des Grundstückes darstellen.
Im Endeffekt rate ich Ihnen also somit an, ein objektives Sachverständigengutachten anzufertigen zu lassen und Ihren Vater hiermit zu konfrontieren und anhand dieses objektiven Gutachtens die Auszahlung des Pflichtteils zu verlangen.
Sollte Ihr Vater sich nach wie vor weigern, so sollten Sie einen im Erbrecht erfahrenen Kollegen vor Ort mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen zu beauftragen. Notfalls müsste dann im Rahmen eines Gerichtsverfahrens ein objektives Gerichtsgutachten eingeholt werden, um den Verkehrswert des Grundstückes zum Zeitpunkt des Erbfalles gerichtsfest ermitteln zu können.
Ich hoffe Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben . Sofern Sie noch Nachfragebedarf haben melden Sie sich bitte.
Ansonsten wünsche ich Ihnen noch einen angenehmen Dienstagnachmittag!
Mit freundlichem Gruß von der sonnigen Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 20.04.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht