Sehr geehrter Ratsuchender,
ich beantworte Ihre Frage aufgrund Ihrer Angaben und des ausgelobten Preises folgendermaßen:
Der Bewertungsstichtag der Erbmasse ist der Anfall der Erbschaft, d.h. Todestag. Zum Todestag sind die Erben in die Rechte und Pflichten des Erblassers eingetreten und haben Eigentum an der Erbmasse erlangt. Einen anderen Bewertungsstichtag bei zeitnaher Auseinandersetzung, d.h. Auszahlung des Bruders, anzusetzen, ist rechtlich gegenüber Ihrem Bruder nicht durchsetzbar. Es bleibt Ihnen und Ihrem Bruder allerdings unbenommen, einen geringeren Immobilienwert anzusetzen. Dann müsste Ihre Bruder allerdings damit einverstanden sein.
Es tut mir leid, Ihnen keine andere Auskunft geben zu können.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Beste Grüße
Anja Merkel, LL.M.
Rechtsanwältin