Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst einmal ist festzustellen, dass ohne Testament die gesetzliche Erbfolge eintritt. Dies bedeutet, Sie als einziger Nachkomme erben neben der Ehefrau. Die Verteilung richtet sich nach dem ehelichen Güterstand. Also nach der Frage, ob Ihr Vater und seine Frau im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinaschaft oder in Gütertrennung lebten. Ich gehe hier von Zugewinngemeinschaft aus, was bedeuten würde Sie und die Ehefrau erben je zu 1/2.
Der Pflichtetilsanspruch wird nur dann wichtig, wenn Sie nicht als Erbin berufen sind. Das würde aber ein Testament voraussetzen, was Sie ausschließt. Der Pflichtteilsanspruch beträgt 1/2 des gesetzlichen Erbes, also hier 1/4.
Dies vorausgeschickt ergibt sich folgende Lage:
a) ohne Testament
Sie sind Erbe zu 1/2. Sie bilden mit der Ehefrau eine Erbengemeinschaft, der die Immobilie gemeinsam gehört. Ein lebenslanges Wohnrecht ist ohne Testament und/oder ohne Eintragung im Grundbuch wertlos, da nicht beweis- und durchsetzbar. Sollte es doch bestehen, wie Sie anscheinend annehmen, so schränkt das Recht nur den Wert der Immobilie ein. Ein Verkauf würde weniger Erlös bringen. Trotzdem können Sie die Auflösung/Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen. Dies würde einen Verkauf der Immobilie bedeuten. Die Ehefrau könnte dies durch eine "Abfindung" an Sie verhindern. Dazu müssten Sie sich aber mit ihr einigen.
b) Ihre Kinder sind Erben
Wenn Ihr Vater Ihre Kinder als Erben eingesetzt hat, dann ist die Ehefrau nicht Erbin und kann den Zugewinnausgleich nach § 1371 BGB
fordern. Da käme es dann auf die Frage an, wer das Geld in die Ehe mitbrachte. Dazu kann Ihre Stiefmutter wiederum ihren Pflichtteil fordern, der sich nach § 1371 Absatz 2 BGB
auf die Hälfte von 1/4 beschränkt, also 1/8.
Besteht ein lebenslanges Wohnrecht, so werdne Ihre Kinder Eigentümer zu je 1/2 und müssen die damit verbundenen Lasten und Kosten tragen, haben aber das Wohnrecht zu beachten. Eine Veräußerung ginge typischerweise nur mit Zustimmung zur Löschung oder Abfindung des Wohnrechts. Kaum ein Käufer kauft eine belastete Immobilie.
Die Durchsetzung des Erbanspruchs Ihrer Kinder würden Sie als deren gesetzlicher Vertreter übernehmen (bei Minderjährigen) oder die Kinder selbst (bei Volljährigkeit). Der erste Schritt wäre die (schriftliche) Aufforderung an die Ehefrau, die Nachlassgegenstände zu inventarisieren und herauszugeben, zugleich sollte man einen Erbschein beim Nachlassgericht beantragen. Alles weitere hängt von der Reaktion der Ehefrau ab.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Sollten Sie weitere Beratung und Unterstützung benötigen, so übernehme ich Ihre Sache gerne. Ich vertrete Mandanten bundesweit außergerichtlich und vor allen Gerichten.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 02.02.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Stefan Pieperjohanns
Trostbrücke 1
20457 Hamburg
Tel: 040/80 80 65 200
Web: http://www.insolvenz.hamburg
E-Mail:
Rechtsanwalt Stefan Pieperjohanns
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Danke für die Antwort...
Eine Frage habe ich noch:
Nehmen wir mal an, er hat ein Testament gemacht, wo das lebenslange Wohnrecht zugestanden wird, dies wurde aber nicht im Grundbuch eingetragen und somit nicht amtlich gemacht.
Geht das dann nachträglich oder ist dies ein Versäumnis und ist dann ohne Relevanz?
Sehr geehrter Fragesteller,
in dem Fall wäre der Erbe wohl mit dem Vermächtnis belastet, das lebenslange Wohnrecht zur Eintragung zu bringen.
Das ist leider Formulierungsfrage und aus der Luft ohne einen konkreten Text schlecht endgültig zu beurteilen. Das nicht unerhebliche Risiko besteht aber, dass der Erbe rechtsgültig verpflichtet wird, das Recht zu beachten und zu sichern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Pieperjohanns