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Vorzeitige Beendigung der Elternzeit

21. Juni 2007 21:25 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Eckart Johlige, Dipl.-Jur.

Sehr geehrte Damen und Herren,

bis zum Beginn meines Mutterschutzes (06.12.06) war ich als Abteilungleiterin in einer Bank (Vollzeiform) beschäftigt.

Meine Elternzeit habe ich bis zum 30.06.08 beantragt.

Nun möchte ich jedoch vorzeitig, d.h. zum 01.05.08 in Teilzeitform (3 Tage je 8 Stunden) zu meinem Arbeitgeber zurückkehren (also 2 Monate vorher).

Dass mir meine Position als Abteilungsleiterin nicht weiter zusteht ist mir bewusst.

Hier nun meine Fragen:
- Welche Frist muss ich einhalten, um meinen Arbeitgeber über meinen vorzeitigen Wiedereintritt zu informieren?

- Wieviele Monate muss er im Voraus darüber informiert werden, dass ich nur noch in Teilzeitform tätig sein möchte?

- Gibt es sonstige Punkte die ich zu beachten bzw. ihm in schriftlicher Form mitteilen muss?

- Ist es verpflichtet mir ein Teilzeitjob anzubieten (150 Mitarbeiter, bin seit 8 Jahren dort beschäftigt)?

Vielen Dank.

Sehr geehrte Fragestellerin,

die vorzeitige Beendigung der Elternzeit ist grundsätzlich nur mit Zustimmung der Arbeitgeberseite möglich.

Nur bei Vorliegen eines Härtefalls kann der Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung der Elternzeit innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.

Stimmt Ihr Arbeitgeber einer vorzeitigen Beendigung der Elternzeit zu oder endet Ihre Elternzeit, richtet sich ein Teilzeitanspruch nach Beendigung der Elternzeit nach § 8 TzBfG . Danach müssen Sie drei Monate vor Beginn der Teilzeit die Teilzeit anmelden, wobei die Verteilung der Arbeitszeit angegeben werden soll. Der Arbeitgeber kann (richterlich überprüfbar) die Teilzeit aus betrieblichen Gründen ablehnen.

Im Rahmen der Vertragsfreiheit ist es Ihnen natürlich auch möglich, jetzt bereits und auch mit sofortiger Wirkung eine Teilzeitbeschäftigung mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren, wenn dieser damit einverstanden ist. Einen Anspruch darauf haben Sie allerdings nicht.

Mit freundlichen Grüßen

Eckart Johlige, Rechtsanwalt

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