Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Grundsätzlich beginnt der Kündigungsschutz für Ihren Mann 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit (§ 18 Abs. 1 BEEG
).
Die Elternzeit Ihres Mannes beginnt am 26.12.2010.
Rechnet man 8 Wochen zurück, ermittelt man den 31.10.2010, also den kommenden Sonntag.
Ich verstehe Ihre Frage dahingehend, ob der Beginn der Acht Wochenfrist aufgrund der Tatsache dass er auf einen Sonntag fällt eventuelle nach vorne auf dem Freitag oder Samstag verschoben wird.
Dies ist allerdings nicht der Fall. Eine Verschiebung eines Fristbeginns nach vorne gibt es im deutschen Recht nicht.
Wenn überhaupt wird der Fristbeginn auf den nächsten folgenden Werktag verschoben (Dies wäre hier der 01.11.2010).
Allerdings ist die Vorschrift des § 193 BGB
, der dies regelt, hier nicht anwendbar, da eine Verschiebung auf den nächsten Werktag eine Verkürzung der Frist bedeuten würde und dies dem Gesetzeszweck (Schutz des Gekündigten) zuwider laufen würde.
Das Kündigungsverbot beginnt also am 31.10.2010.
Die Folge davon wiederum ist, dass es zumindest für das absolute Kündigungsverbot nach § 18 Abs. 1 BEEG
ohne Belang ist, ob die Kündigung heute (29.10.2010) oder morgen zugeht.
Allerdings würde ich Ihnen aufgrund Ihrer Schilderung in jedem Fall dazu raten, die Kündigung – wenn Ihr Mann tatsächlich eine erhält – von einem Kollegen vor Ort überprüfen zu lassen, da möglicherweise andere Kriterien die Kündigung unwirksam machen, die nichts mit der Elternzeit zu tun haben.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte und verbleibe
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Diese Antwort ist vom 29.10.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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