Liebe Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Frage. Die Fristversäumnis der 7-Wochen Frist aus § 16 Abs. 1 BEEG
führt dazu, dass sich der Beginn entsprechend, wie Sie es auch schon sagen, nach hinten verschiebt. Die Fristversäumnis führt nicht dazu, dass der Anspruch ausgeschlossen wäre. Die Verschiebung tritt automatisch ohne weitere Erklärung ihrerseits ein. D.h. hier: Verschiebung um drei Tage.
Aber - und jetzt kommt das aber, was ihr Anliegen lösen sollte: Die Frist von 7 Wochen dient dem Schutz des Arbeitgebers. Es wird vertreten, dass der Arbeitgeber auf die Einhaltung der 7 Wochen verzichten kann, d.h. der Arbeitgeber kann auch entscheiden, dass die 3 Tage kein Problem sind und sich die Elternzeit an den Mutterschutz anlehnt. Der Arbeitgeber ist zum Verzicht allerdings nicht verpflichtet (BAG, NZA 2010, 447
).
Aus dem Schweigen des Arbeitgebers können Sie dies jedoch nicht ableiten. Aus Gründen der Dokumentation brauchen Sie den Verzicht schriftlich. Denn andernfalls müssen Sie die drei Tage wieder arbeiten kommen und der Arbeitgeber könnte arbeitsrechtliche Sanktionen verhängen, wenn Sie fernbleiben oder sich krankmelden, wenn keine Krankheit vorliegt. Sie müssen sich leider, wenn der AG nicht verzichtet, wieder zum Dienst melden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte.
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Lars Maritzen LL.B MLE
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Vielen Dank für Ihre Antwort. Ich verstehe jedoch noch immer nicht inwiefern Ihre Beschreibung mit dem besonderen Kündigungsschutz der Mutter nach der Entbindung harmoniert.
Hat der vier monatige Kündigungsschutz der Mütter nach der Entbindung keinen Einfluss? Oder kann der AG dann nach Ablauf der vier Monate für einen Vorfall der mehr als drei Monate zurückliegt kündigen?
Liebe Fragestellerin,
ihre Rückfrage hatte ich bisher noch gar nicht gesehen. Jetzt aber: Das sind ganz verschiedene Paar Schuhe.
Es ist richtig, dass Sie nach der Entbindung vier Monaten einen besonderen Kündigungsschutz genießen (§ 17 Abs. 1 Nr. 3 MSchG). Die Frist beginnt mit der Entbindung. Während der Elternzeit besteht ebenfalls besonderer Kündigungsschutz. In den 4 Monaten sind alle Arten von Kündigungen untersagt. Es gilt dann, wenn der Arbeitgeber Kenntnis von der Entbindung hat. Nur in besonderen Fällen kann der Arbeitgeber doch kündigen und diese für zulässig erklären lassen (vgl. § 17 Abs. 2 MSchG):
Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand der Frau in der Schwangerschaft, nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder nach der Entbindung in Zusammenhang stehen, ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären. 2Die Kündigung bedarf der Schriftform und muss den Kündigungsgrund angeben.
Hier geht es ja aber darum, dass Sie zwischendurch wieder die Arbeit antreten müssen. Wenn Sie also Sorge haben, dass Sie in den drei Tagen gekündigt werden, dann setzen Sie - soweit nicht schon geschehen - über die Entbindung in Kenntnis und kommen Sie die drei Tage dann wieder zur Arbeit. Sollte er Sie kündigen, wenden Sie § 17 MSchG und den besonderen Kündigungsschutz ein.