Sehr geehrte Fragestellerin,
zunächst möchte ich Ihnen zur Geburt Ihres zweiten Kindes gratulieren.
Ihre Fragestellung betrifft eine Norm, die erst vor knapp zwei Jahren geändert worden ist, so dass es zu dieser Frage kaum Rechtsprechung der oberen Gerichte existiert. Somit kann der Ausgang eines Prozess gegen Ihren Arbeitgeber auf Auszahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nicht abschließend beurteilt werden.
An die Mitteilung bezüglich der Beendidung können bereits deswegen keine hohen Anforderungen gestellt werden, da es um eine Soll-Vorschrift handelt, die der Arbeitnehmerin keine zu hohen Anforderungen auferlegt. Sie dient dazu, dass es dem Arbeitgeber insbesondere möglich sein soll, den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu berechnen und erneut auszubezahlen (Wiegand, Kommentar zum BEEG, § 16 Rn. 28, Göhle-Sander, jurisPK Vereinbarkeit von Familie und Beruf, § 16 BEEG
Rn. 40.29. Insofern stellt sich schon die Frage, ob Ihre erste Mitteilung nicht bereits ausreicht. Jedenfalls ist für Ihre zweite Mitteilung keine Vier-Wochen-Frist zu beachten, da es schneller möglich ist, den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu berechnen.
Aus diesem Grund sehe ich Aussichten, den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld im Klageweg durchzusetzen. Bitte beachten Sie aber etwaige Ausschlussfristen im Arbeits- oder Tarifvertrag.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 14.07.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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