Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Ein Testament als Verfügung von Todes wegen ist eine Willenserklärung, die eine Regelung über den Tod des Verfügenden hinaus darstellt.
Diese Verfügung ist gültig, solange sie nicht vom Erblasser selbst widerrufen wird oder anderweitig angefochten worden ist.
Wenn insoweit Eintragungen im Grundbuch mit den Regelungen des Testaments nicht korrespondieren, ist das Grundbuch falsch und zu berichtigen.
- Ansprüche derjenigen Person, die ausgeschlagen hat -
a)
Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte vom Erbfall und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung (d.h. die enterbende oder beschränkende letztwillige Verfügung) Kenntnis erlangt hat.
Daneben gilt für die Verjährung von Auskunftsansprüchen grundsätzlich die dreißigjährige Verjährungsfrist.
Der Auskunftsanspruch gegen die Erben kann mangels Informationsbedürfnis nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Hauptanspruch ohnehin verjährt ist (BGH NJW 1985, 384
).
In Ihrem Fall ist sowohl der Hauptanspruch als auch der Auskunftsanspruch bereits verjährt.
Ob die DDR-Immobilie beim Nachlass berücksichtigt worden ist, ist nicht geklärt. Bei der Wertbestimmung des Nachlasses gilt aber das Stichtagsprinzip, wonach die Wertverhältnisse beim Erbfall maßgebend sind. Hiernach eingetretene Wertveränderungen spielen demnach keine Rolle.
b)
Es besteht auch kein Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB
, da es an den Voraussetzungen mangelt.
Der Erblasser hat einem Dritten die in Rede stehende Immobilie nicht im Wege der Schenkung zugewendet.
Der Pflichtteilsberechtigte hat nach somit keinerlei Ansprüche gegen die Erben hinsichtlich der DDR-Immobilie.
In der Rechtsprechung besteht vielmehr die Ansicht, auf der Wiedervereinigung beruhende Veränderungen (insbesondere Wertsteigerungen) nicht als bestimmend für die letztwillige Verfügung anzusehen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung in der Sache geben konnte. Vertiefte Ausführungen zu den Wirkungen des Erbrechts nach der Wiedervereinigung lassen sich im Rahmen dieser Erstberatung nicht leisten.
Die rechtliche Einschätzung zu Fragen auf dieser Plattform dürfen keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen.
Ich verbleibe
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
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Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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