Sehr geehrte (r) Fragesteller (in),
aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben möchte ich Ihre Frage, wie folgt, beantworten.
Zur Erbmasse gehört sämtliches Vermögen (auch Schulden) am Todestag des Erblassers, also auch Immobilien und Autos, wenn diese dem Erblasser gehörten.
Sofern die gemeinsame Wohnung dem Erblasser alleine gehörte, geht diese auch in die Erbmasse. Wenn der Erblasser hier einen Miteigentumsanteil (z.B. 1/2) hatte, gehört dieser Miteigentumsanteil an der Wohnung ebenfalls zur Erbmasse und wird auf die Frau und die etwaigen Kinder aufgeteilt.
Sollte allerdings die gemeinsame Wohnung ausschließlich der Frau gehören, sie also alleine im Grundbuch als Eigentümerin stehen, ist diese Wohnung nicht Vermögen des Erblasser und gehört damit nicht zur Erbmasse.
Hoffentlich konnte ich Ihnen weiterhelfen. Über eine Bewertung von z.B. 5 Sternen würde ich mich freuen. Falls Sie künftig neue Fragen haben, können Sie mich gerne über die Direktanfrage (https://www.123recht.de/anwalt/Rechtsanwalt-Bernhard-Schulte-Frechen-__l108340.html) kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, externer Datenschutzbeauftragter (TÜV) & Datenschutzauditor (TÜV)
27. Februar 2021
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22:08
Antwort
vonRechtsanwalt Bernhard Schulte
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