Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Eigentümergemeinschaft bzw. Erbengemeinschaft setzt sich am Verteilungserlös fort. Beim Verteilungstermin müssen sich alle Miteigentümer auf einen Auszahlungsmodus einigen bzw. eine Auseinandersetzung des Übererlöses, ansonsten wird der Betrag bei Gericht, den der Ersteigerer bezahlt hat, hinterlegt.
Gründe, warum ein Miteigentümer das Verfahren, können sein, dass er vermeintliche Ansprüche gegen andere Miteigentümer hat oder eine andere Verteilungsquote wünscht. Sollte keine Einigung zwischen allen Miteigentümern bei dem Verteilungstermin zustande kommen, müssen Sie zivilrechtlich auf Auseinandersetzung des Erlöses bzw. Übererlöses geklagt werden.
Es reicht also nicht aus, dass Sie dem Rechtspfleger einfach Ihre Kontoverbindung übersenden.
Bei dem Verteilungstermin sollten Sie mit Anwalt zugegen sein. Ich vertrete Mandanten bundesweit und würde Sie, soweit es die Terminslage erlaubt, begleiten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes, Rechtsanwalt
Erst einmal vielen Dank für die schnelle Antwort, obwohl sie für mich sehr besorgniserregend ist.
Trotzdem frage ich nochmal nach:
Gilt dies auch für MEINE Hälfte des Verkaufserlöses? Die halbe Immobilie gehörte mir schon vor Eintritt des Erbfalls und hat nichts mit den Erbschaftsstreitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft zu tun. Dieser halbe Eigentumsanteil ist bisher auch nicht offiziell angezweifelt worden.
Es kann doch nicht sein, dass das bloße Anzweifeln auf Rechtmäßigkeit einer einzigen Person dazu führt, dass das gesamte Geld blockiert wird und ich dadurch in Hartz4 geschickt werde.
Ich hoffe sehr, dass ich mich verständlich ausdrücke?
Sie haben sich sehr verständlich ausgedrückt. Ob Sie Mitglied der Erbengemeinschaft sind, spielt keine Rolle, da Sie jedenfalls Miteigentümerin sind und somit sich mit den übrigen Miteigentümern einigen müssen hinsichtlich der Auszahlung des Erlöses.