Sehr geehrte Fragestellerin,
Erben bilden eine Erbengemeinschaft, deren Entscheidungen grundsätzlich einvernehmlich zu treffen sind. D.h. gegen den Willen von B kann kein freihändiger Verkauf der Immobilie erfolgen.
Jedoch kann jeder der Miterben eine Teilungsversteigerung beantragen, mit der Folge, dass dann die Immobilie versteigert wird, der Erlös an die Erbengemeinschaft ausgezahlt und geteilt werden kann; §§ 2042 ff. BGB
.
Da auch jeder Miterbe bei der Teilungsversteigerung mitbieten kann, kann A so Alleineigentümer der Immobilie werden. Trägt jedoch das Risiko, das Dritte ebenfalls an der Versteigerung teilnehmen und ihn überbieten.
Ob diese Gefahr droht hängt von den konkreten Umständen der Immobilie ab und kann von hier selbstredend nicht beurteilt werden.
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Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
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Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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8. Juli 2012
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22:31
Antwort
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