Sehr geehrter Fragesteller,
Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Notariell beglaubigte Verträge können auch nur durch andere notariell beglaubigte Verträge geändert oder ergänzt werden. Hierfür ist entscheidend, dass alle Vertragsteilnehmer dieser Änderung zustimmen. Es müssen auch wieder alle Unterzeichner des ursprünglichen Erbvertrages beim Notar gleichzeitig erscheinen.
nach dem Tod des Erblassers es eine Änderung des Vertrages nicht möglich. In diesem Falle wären sie auf die Mitwirkung der Erbengemeinschaft angewiesen.
Ichh hoffe Ihre Frage umfassend beantwortet zu haben. Sollten Rückfragen bestehen nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Krueckemeyer
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Vielen Dank Herr Krueckemeyer für die schnelle Antwort. Meine Frage bezieht sich nicht auf die formalen Notwendigkeiten des Zusatzes oder der Änderung des Vertrags.. Mir geht es um Folgendes: Ist es rechtlich zulässig, die Frist zur Auszahlung an die Erbengemeinschaft auf mehr als 6 Monate zu setzen, und falls ja, unter welchen Bedingungen, zB wie lange darf der Zeitraum maximal sein, . darf im Vertrag auch eine Abhängigkeit der Auszahlung von der Räumung des Hausrats vereinbart werden? Vielen Dank für Ihre Auskunft.
Sehr geehrter Fragesteller,
Vielen Dank für die Nachfrage.
Im Erbvertrag/Testament kann jede Frist gesetzt werden. Diese kann sich auch über Jahre ziehen. Auch ein Verbindung zu anderen Voraussetzungen (Räumung) ist möglich.
Se sollten aber Bedenken, dass wenn die Frist einen Erben zu sehr benachteiligt, dieser sein Erbe ausschlagen und den Pflichtteil verlangen kann. Dieser ist sofort fällig.
Sollten weitere Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt