Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung möchte ich Ihre Fragen wie folgt beantworten:
Sie bilden gemeinsam mit Ihrer Mutter und Ihrer Schwester eine Erbengemeinschaft. Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Eine Teilung der Früchte erfolgt grundsätzlich erst bei einer Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Im Rahmen der Gemeinschaft gebührt jedem Teilhaber ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte.
Das heißt, Sie haben einen Anspruch auf 25% der Mieteinnahmen. Andererseits sind Sie aber auch verpflichtet, 25% der Kosten und Lasten zu tragen. Wie die Abrechnung im einzelnen erfolgt, ist eine Sache der internen Gemeinschaftsverwaltung. Die Erbengemeinschaft kann die Abrechnungsmodalitäten also durch ihre Mitglieder selbst regeln, soweit eine ordnungsgemäße Verwaltung gewährleistet ist. Die Erben können also selbst festlegen, ob die Überschüsse jährlich an die einzelnen Erben ausgezahlt werden oder ob diese auf einem Gemeinschaftskonto verbleiben sollen.
Steuerrechtlich ist gleichgültig, ob eine Auszahlung erfolgt oder das Geld auf einem gemeinschaftlichen Konto liegt. Entscheidend sind aus steuerlicher Sicht die verwirklichten Einkünfte, das heißt die Einnahmen abzüglich der damit im Zusammenhang stehenden Ausgaben.
Es liegt also an Ihnen und den anderen Miterben, eine einvernehmliche Regelung hinsichtlich der Abrechnung zu finden. Wenn eine für Sie akzeptable Lösung nicht möglich ist, müßten Sie darüber nachdenken, die Erbengemeinschaft zu verlassen. Hierfür gäbe es zwei Möglichkeiten:
1. Sie lassen sich Ihren Anteil von den anderen beiden Erben auszahlen, die dann Ihren Anteil mit übernehmen.
2. Sie verlangen die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Dann würde die Gemeinschaft durch den Verkauf bzw. eine Teilungsversteigerung der Immobilien komplett aufgelöst. Dies ist aber mit nicht unwesentlichen Verfahrenskosten verbunden. Außerdem muß mit einem Versteigerungserlös deutlich unter dem Verkehrswert gerechnet werden.
Grundsätzlich kann eine Erbschaft auch ausgeschlagen bzw. angefochten werden. Nach Ihrem Sachvortrag liegen die Voraussetzungen hierfür aber nicht vor bzw. die Fristen (6 Wochen) sind schon lange abgelaufen.
Eine Schenkung an Ihren Sohn ist generell möglich, aber nicht unbedingt unkompliziert. Da Ihr Sohn noch geschäftsunfähig ist, sind Sie normalerweise sein gesetzlicher Vertreter. Das heißt, Sie müßten ein Geschäft (Schenkung) mit sich selbst schließen. Wenn dieses Geschäft für Ihren Sohn nicht lediglich rechtlich vorteilhaft wäre, dann müßte für die Schenkung durch das Vormundschaftsgericht ein Ergänzungspfleger bestellt werden. Dies kann hier jedoch ohne genaue Kenntnis der Belastung der einzelnen Immobilien nicht beurteilt werden.
Im übrigen hätten Sie dann als gesetzlicher Vertreter Ihres Sohnes wiederum mit den Problemen der Verwaltung innerhalb der Gemeinschaft zu kämpfen.
Wenn Sie jetzt tatsächlich bereits als Erbe Ihres Vaters den Anteil von 25% erworben haben, dann hat dies keine Auswirkungen auf Ihr Erbrecht im Falle des Ablebens Ihrer Mutter. Sie müssen hier klar zwischen dem Erbe Ihres Vaters und dem Erbe Ihrer Mutter trennen. Wenn Ihre Mutter stirbt, geht es nur um deren Nachlass, d.h. um deren 50%. Auf die 25%, die Sie von Ihrem Vater geerbt haben, hat Ihre Mutter insofern keinen Einfluss. Etwas anderes würde u.U. dann gelten, wenn Ihre Eltern ein Ehegatten-Testament errichtet hatten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit eine erste rechtliche Orientierung geben.
Mit freundlichen Grüßen
Ina Hänsgen
Rechtsanwältin