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Versetzung im Beamtenrecht

13. Mai 2010 11:42 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Joschko

Guten Tag,

ich bin Landesbeamtin in RLP. Ich habe vor ca. einem Jahr einen Versetzungsantrag gestellt, da ich aus persönlichen Gründen den Wohnort wechseln will. Mein Lebensgefährte in Kirchenbeamter und kann ich zu mir ziehen, aber mit einer Versetzung meinerseits könnten wir zusammen ziehen. Irgendwie habe ich jedoch das Gefühl, dass mein Arbeitgeber mich aus mir unbekannten Gründen nicht versetzen will. Eine Kollegin von mir ist noch vor einem halben Jahr ohne Probleme versetzt worden.
Ich will in Richtung Mainz. Wäre aber auch bereit in angrenzende Bezirke zu gehen. Durch gute Kontakt weiß ich, dass in Mainz eine Stelle frei wurde, jedoch wurde dann intern umstrukturiert und ich hatte das nachsehen. In Worms war eine befristete Alterteilzeitstelle, die nun durch reguläre Pension unbefristet wurde, auch hier wurde ich nicht berücksichtig, sondern man hat einfach die befristet eingestellte Person einen unbefristeten Vertrag gegeben. Eine wirkliche fehlerfreie Ermessensentscheidung ist in beiden Fällen nie getroffen worden, da bis heute niemand wirklich mit mir gesprochen hat. Ich habe nur meine Versetzungsanträge gestellt und als ich letzte Woche bei meinem Dienstherren (Personalabteilung) angerufen habe, bekam ich nur die Auskunft man habe den Versetzungsantrag schon im Blick. Eine wirklich Gesprächsbereitschaft bestand nicht.
Jetzt weiß ich, dass in näherer Zukunft eine befristete Stelle in der Nähe von Mainz frei wird. Diese Stelle wird auf Dauer unbefristet, so dass ich mir eine Abordnung gut vorstellen könnte, was ich am Telefon meinem Dienstherr vorgeschlagen habe.
Nun meine Frage, welche Rechte habe ich bzw. welche Pflichten (Fürsorgepflicht) hat mein Arbeitgeber.
Würde es Sinn machen neben meinem Versetzungsantrag meine persönliche Lebenssituation darzustellen bzw. mich mit meinem Lebensgefährten zu verloben oder sogar zu heiraten??

Mit freundlichen Grüßen

-- Einsatz geändert am 13.05.2010 14:54:19

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung des geleisteten Einsatzes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

Einen im Gesetz verankerten Versetzungsanspruch eines Beamten im Öffentlichen Dienst gibt es leider grundsätzlich nicht. Eine Versetzung kann aus dienstlichen Gründen oder auf Antrag des Beamten erfolgen. Die Versetzung auf Antrag ist lediglich an die Voraussetzung geknüpft, dass der Betroffene die Befähigung für das erstrebte Amt besitzt. Die Entscheidung des Dienstvorgesetzten über ein Versetzungsgesuch erfolgt aber nach pflichtgemäßem Ermessen. Das bedeutet, dass es keinen grundsätzlichen Anspruch des Antragstellenden auf Versetzung gibt.

Nur in besonderen Ausnahmefällen (z. B. bei schwerwiegenden persönlichen Gründen) kann im Einzelfall ein Versetzungsgesuch unabweisbar sein. Das Bundesarbeitsgericht leitet daher einen Versetzungsanspruch nur zum Teil unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ab. Dies könnte aber nach der Rechtsprechung allenfalls dann angenommen werden, wenn in Ihrer Person ein von Ihnen nicht verschuldeter besonders schwerwiegender Grund vorliegt.

Nach Ihrem Sachvortrag ist hiervon aber nicht auszugehen. Lediglich der persönliche Wunsch bzw. Wille ist für die begehrte Versetzung leider nicht ausreichend. Auch eine Verlobung oder Heirat kann hieran leider nichts ändern, da es ebenso wenig eine Art Anspruch auf Familienzusammenführung gibt.

Gleichwohl können und sollten Sie aber Ihr Versetzungsgesuch aufrechterhalten. Ihr Arbeitgeber ist aber wie aufgezeigt nicht zur Schaffung einer entsprechenden Stelle rechtlich verpflichtet. In diesem Zusammenhang wäre es jedoch sinnvoll, noch einmal ein konstruktives Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber zu führen, um zu klären, ob die begehrte Stelle nicht für Sie vorgesehen werden könnte.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Thomas Joschko
Rechtsanwalt

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