Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Grundsätzlich handelt es sich bei der Versetzung um eine einseitige Maßnahme, welche der Arbeitgeber aufgrund seines Weisungsrechts zu treffen befugt ist. Bei der Frage nach der Rechtmäßigkeit der Versetzung kommt es somit darauf an, ob der Arbeitgeber zu der konkreten Versetzung berechtigt ist.
Die Voraussetzungen einer rechtmäßigen Versetzung sind erfüllt,
a) wenn der Arbeitgeber die Grenzen des Weisungsrechts einhält und
b) der Arbeitgeber den ggf. bestehenden Betriebsrat ordnungsgemäß beteiligt hat.
zu a) Weisungsrecht, § 106 GewO
„Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen."
Für Sie ist an dieser Stelle wichtig, ob der Inhalt des Arbeitsverhältnisses durch die andere Tätigkeit geändert wird. Es kommt entscheidend auf die Bezeichnung in Ihrem Arbeitsvertrag an. Dem Arbeitgeber ist nicht gestattet Sie an einer weniger verantwortungsvollen Stelle einzusetzen, an einer gleichwertigen jedoch schon. Je konkreter die Bezeichnung in Ihrem Arbeitsvertrag, desto schwieriger ist eine inhaltliche Änderung. Gegebenenfalls enthält Ihr Arbeitsvertrag jedoch eine Versetzungsklausel, also eine vertragliche Verpflichtung andere Tätigkeiten zu übernehmen. Überprüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag daher bitte noch einmal.
zu b) Zustimmungsverweigerungsrecht des BR
Das Zustimmungsverweigerungsrecht des BR besteht in Unternehmen mit mehr als 20 Arbeitnehmern.
Es findet keine Anhörung statt! Der Arbeitgeber informiert den BR über die konkrete geplante Maßnahme. Der Betriebsrat kann dann innerhalb von einer Woche, schriftlich seine Zustimmung zu der Versetzung verweigern. Dafür benötigt er jedoch genau im Gesetz festgelegte Gründe. Diese sind in § 99 Abs. 2 BetrVG
aufgeführt.
Wird die Zustimmung verweigert, kann der Arbeitgeber das Arbeitsgericht einschalten um die Zustimmung des BR durch einen Beschluss des Gerichts ersetzen zu lassen.
Sie haben die Möglichkeit - auch trotz Zustimmung des BR - in einem gerichtlichen Verfahren gegen die Entscheidung des Arbeitgebers vorzugehen indem Sie feststellen lassen, dass die Voraussetzungen einer rechtmäßigen Versetzung nicht erfüllt sind. Während einer gerichtlichen Überprüfung liegt es in Ihrem Interesse, die neue Tätigkeit erst einmal auszuüben. Sollten Sie sich weigern und das Gericht die Versetzung als rechtmäßig erachten, liegt eine Arbeitsverweigerung und somit ein Kündigungsgrund vor.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Sollten weiterhin Unklarheiten bestehen, nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Winter, Rechtsanwalt
Sollten Sie darüber hinaus weiteren Beratungsbedarf in der Angelegenheit haben, stehe ich Ihnen gerne zur weiteren Vertretung zur Verfügung. Kontaktieren Sie mich einfach unter der angegebenen E-Mail-Adresse.
Diese Antwort ist vom 19.02.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Danke schon mal für die Antwort. Eine Frage hätte ich noch. In meinem Arbeitsvertrag steht "gleichbleibende Grundtätigkeit". Allerdings ist diese Grundtätigkeit nicht gleich, da der jetztige Arbeitsplatz mehr Aufgaben beinhaltet als der neue. Kann darauf zurückgreifen ?
Zu der Bewertung der Frage, ob es sich um eine "gleichbleibenden Grundtätigkeit" handelt, müssen die konkreten Tätigkeiten verglichen werden. Es kommt dann darauf an, ob eine der Tätigkeiten spezielle Fachkenntnisse erfordert, welche zusätzlich über die andere Tätigkeit hinaus zu dieser befähigt. Erfordern zum Beispiel beide Tätigkeiten eine kaufmännische Ausbildung und ist für die Mitarbeit im Sonderbestellwesen keine zusätzliche Qualifikation nötig, spricht einiges dafür, dass es sich um eine gleiche Grundtätigkeit handelt.
Ich hoffe Ihre Frage verständlich beantwortet und letzte Zweifel ausgeräumt zu haben. Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Sebastian Winter, Rechtsanwalt