Sehr geehrter Ratsuchender,
eine abschließende Beantwortung Ihrer Frage ist ohne Kenntnis des Wortlautes des gesamten Testaments leider nicht möglich.
Daher im Allgemeinen zu der von Ihnen beschriebenen testamentarischen Regelung:
Der Vermächtnisanspruch ist ein schuldrechtlicher Anspruch, der mit dem Tod des Erblassers entsteht (§ 2174
, § 2176 BGB
).
Dieser Anspruch ist vererblich.
> Die Kinder des Erben erwerben den Vermächtnisanspruch, d.h. den prozentualen Anteil des Lebensgefährten.
Mit dem Ausschluss von Ersatzvermächtnisnehmern ist lediglich geregelt, dass das Vermächtnis wegfällt, wenn der Lebensgefährte vor der Schwiegermutter verstirbt (vgl. auch § 2160 BGB
), was in Ihrer Schilderung nicht der Fall ist.
> Ein Erbanspruch der Kinder des Vermächtnisnehmers ist damit nicht ausgeschlossen, da der Vermächtnisnehmer die Erblasserin überlebt hat.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
Radeberger Str. 2K
01796 Pirna
Tel: 03501/5163032
Web: https://RA-Peter-Eichhorn.de
E-Mail: