Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Als Schlusserbe wird eine Person bezeichnet, die in einem gemeinschaftlichen Testament (oder Erbvertrag) auf den Tod des letztversterbenden Ehegatten, der Vollerbe wird, zur Erbschaft berufen ist.
Der Erbfall tritt mit dem Tod einer natürlichen Person, des Erblassers, ein.
Ihre Schwester ist daher mir dem Tod der Mutter Vollerbin geworden.
2. Die Grundlage für die Wertermittlung ist der Verkehrswert: Das ist der aktuelle Wert, den die Immobilie am Tag der Wertermittlung hat.
3. „Sollte die Immobilie in unseren Nachlass fallen, erhalten die Vermächtnisnehmer einen Betrag der 1/10 des Wertes dieser Immobilie im Zeitpunkt des Schlusserbfalls entspricht."
Wenn die Immobile in den Nachlass fällt, dann wurde sie ja nicht verkauft.
In diesem Fall erhalten die Vermächtnisnehmer 1/10.
Der Wortlaut ist ziemlich eindeutig.
Der Anspruch besteht damit.
Gerne bin ich Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte behilflich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Richter
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
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Hallo,
meine Schwester behauptet, solange sie als Alleinerbin die Immobilie nicht verkauft, müsse sie die übrigen Geschwister auch nicht auszahlen. Der Notar hätte gesagt eine Auszahlung an die Geschwister wird nur dann fällig, sobald die Immobilie irgendwann von ihr verkauft würde.
Stimmt diese Aussage?
Sehr geehrter Fragesteller,
Nein. Die Aussage stimmt nicht.
Beim Verkauf wird AUCH eine Auszahlung fällig. Aber eben nicht nur beim Verkauf. 1/6 vom Surrogat vs. 1/10 vom Immobilienwert.
Beste Grüße
RA Richter