Sehr geehrte Fragestellerin,
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhalts und Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Frage nunmehr wie folgt beantworten:
Kind Nr. 4 war berechtigt das Erbe auszuschlagen und hat wegen der Beschwerung mit den Vermächtnissen sein Pflichtteilsrecht nicht verloren gemäß § 2306 BGB
.
Nach § 2311 Abs. 1 S. 1 BGB
wird bei der Berechnung des Pflichtteils der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. Grundsätzlich sind Verbindlichkeiten abzuziehen, jedoch gilt dies nicht für Vermächtnisse. Ihre obige Berechnung ist insoweit richtig. Der Pflichtteilanspruch von Kind Nr. 4 beträgt 5.000,- €.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort weitergeholfen zu haben. Sollte Ihnen noch etwas unklar sein, dürfen Sie gerne die Nachfragemöglichkeit nutzen. Wenn Sie zufrieden sind, würde ich mich über eine positive Bewertung freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Bellmann
Rechtsanwältin
sehr geehrte Fragestellerin,
entschuldigen Sie bitte, dass Ihre Frage noch nicht vollständig beantwortet wurde. Ich möchte meine Antwort nunmehr wie folgt ergänzen:
Die Antwort Ihrer Frage ergibt sich aus § 2318 BGB
. Dieser bestimmt:
(1) Der Erbe kann die Erfüllung eines ihm auferlegten Vermächtnisses soweit verweigern, dass die Pflichtteilslast von ihm und dem Vermächtnisnehmer verhältnismäßig getragen wird.
(2) Einem pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmer gegenüber ist die Kürzung nur soweit zulässig, dass ihm der Pflichtteil verbleibt.
(3) Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er wegen der Pflichtteilslast das Vermächtnis und die Auflage soweit kürzen, dass ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt.
Da also auch Kind Nr. 1, Kind Nr. 2 und Kind Nr. 3 einen fiktiven Pflichtteilsanspruch von 5.000,- € haben, können Sie die Vermächtnisse anteilig kürzen. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass einem selbst Pflichtteilsberechtigten immer soviel verbleiben soll, wie rechnerisch sein eigener Pflichtteil beträgt. Wenn ein Erbe aber von der Ausschlagungsmöglichkeit des § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB
keinen Gebrauch gemacht hat, kann er nach § 2318 Abs. 3 BGB
den gegen ihn gerichteten Vermächtnisanspruch nur insoweit kürzen, als ein Dritter einen Pflichtteilanspruch gegen ihn geltend machen kann. Es ist daher nicht in jedem Fall gewährleistet, dass der jeweilige Pflichtteil tatsächlich übrig bleibt. Hierfür ist aber eine umfassende Prüfung und Berechnung erforderlich, die im Rahmen dieser Erstberatung nicht geleistet werden kann.
Kind Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 sollten aber zunächst die Erfüllung der Vermächtnisse und des Pflichtteilsanspruchs von Kind Nr. 4 unter Hinweis auf § 2318 BGB
verweigern. Des weiteren kann ich Ihnen nur dringend anraten, einen auf Erbrecht spezialisierten Anwalt aufzusuchen und mit der Berechnung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Bellmann
Rechtsanwältin