Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
1. Ganz grundsätzlich sind Sie natürlich nicht verpflichtet eine betriebsbedingte Kündigung zu akzeptieren, zumal ja offensichtlich keine betriebsbedingten Gründe gegeben sind. Ihre Erkrankung wäre aktuell sicher noch kein Grund für eine personenbedingte Kündigung. Es kann aber sinnvoll sein, sich mit dem Arbeitgeber auf eine betriebsbedingte Kündigung mit Abfindung zu einigen, wenn man für sich zu dem Ergebnis kommt, dass eine Fortsetzung keinen Sinn mehr macht.
Man sollte sich aber klar sein, dass Sie als Arbeitnehmer momentan in der besseren Position sind. Der Arbeitgeber möchte Sie "loswerden", hätte aber rechtlich zur Zeit keine Möglichkeit.
Sie müssen den Vorschlag also nicht annehmen und müssen aber, falls der Arbeitgeber kündigt, Kündigungsschutzklage erheben.
Bei Ihrem Gehalt und der Beschäftigungsdauer läge die Regelabfindung nach der üblichen Formel (halbes Bruttogehalt pro Beschäftigungsjahr) bei 27500 €. Dies ist aber keine gesetzliche Regelung, sondern nur ein Anhaltspunkt. Letztlich ist die Höhe der Abfindung Verhandlungssache. Das Angebot ist also nicht völlig unangemessen, Sie sollten aber versuchen etwa nachzuverhandeln.
2. Auch das ist Verhandlungssache. In der Regel wird die Abfindung fällig mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sie wird also mit der letzten Gehaltsbrechnung gezahlt. Das wäre bei Ihnen Februar 2013. Die Abfindung ist sozialversicherungsfrei, wenn sie für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird. Sie ist aber steuerpflichtig, die früheren Freibeträge gibt es nicht mehr. Man sollte einer Versteuerung nach der Fünftelregel nach § 34 EStG
anstreben. Ob diese Steuervergünstigung in Frage kommt, kann ich nicht beurteilen, Sie sollten dies mit dem Arbeitgeber besprechen und sich auch steuerlich beraten lassen. Grundsätzlich ist eine Abfindung normal zu versteuern.
3. Mit der Kündigung muss Ihnen der Arbeitgeber schriftlich die Abfindung anbieten, als Gegenleistung für den Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage. Nehmen Sie dieses an, ist der Anspruch entstanden. Eine neue Stelle hat keine Auswirkungen auf die Abfindung, diese erhalten Sie ja für den Verlust des Arbeitsplatzes.
Finden Sie während der Kündigungsfrist eine neue Stelle, dann ist dies in der Regel kein Problem. Sie können diese antreten. Sie sollten mit dem alten Arbeitgeber eine Lösungsmöglichkeit schriftlich vereinbaren. Dies sieht so aus, als das Sie das Recht erhalten sich während er Kündigungsfrist mit schriftlicher Erklärung und kurzer Frist (1Woche) berechtigt sind sich aus dem Arbeitsverhältnis zu lösen. Sie erhalten dann natürlich keinen Lohn mehr bis Ende Februar, wenn Sie vorher eine neue Stelle antreten. Man kann sogar eine Erhöhung der Abfindung vereinbaren, für den Fall der vorzeitigen Auflösung, weil der Arbeitgeber dann ja Lohn spart. Sie sollten sich dringend anwaltlich beraten lassen, was die genaue Formulierung angeht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Wöhler,
besten Dank für Ihre schnelle und detaillierte Antwort.
Nur noch zu meinem Verständnis : Heißt das ich müßte dieses Angebot gar nicht annehmen oder hab ich gar keine andere Wahl, wenn man mit der Abfindung nicht höher gehen möchte ?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne komme ich auf die Nachfrage zurück.
Sie müssen das Angebot nicht annehmen, dann bliebe es aber beim bisherigen Arbeitsverhältnis und Sie erhalten natürlich auch keine Abfindung. Wenn der Arbeitgeber ohne Einigung dennoch kündigt, müssen Sie natürlich Klage erheben. Wenn Sie eine Abfindung und ein Ende des Arbeitsverhältnisses unbedingt wollen, sind Sie gezwungen sich zu einigen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familien- und Arbeitsrecht