Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Zu Frage 1:
Die in der Auflage gemeinte Verfügungsbeschränkung kann sich nicht auf letztwillige Verfügungen, also ein Testament beziehen. Eine testamentarische Verfügung ist schon rechtlich etwas anderes als eine tatsächliche Verfügung über das Konto. Daher kann E selbstverständlich über den Nachlass seinerseits "verfügen" indem er testamentarisch einen Erben einsetzt.
Hätte der Erblasser gewollt, dass eine bestimmte Person Erbe wird, wenn E verstirbt, so hätte er im Rahmen seines Testaments einen "Nacherben" benennen können und müssen, der nach E erben soll.
Zu Frage 2:
In § 2194 Abs. 1, 3. Alt. BGB
sind die Personen gemeint, welche Erben des Erblassers geworden wären, wenn vorliegend E nicht geerbt hätte. Es sind nicht die möglichen Erben des E gemeint. Wenn also B z.B. gesetzlicher Erbe des Erblassers geworden wäre, falls E nicht durch Testament als Alleinerbe benannt worden wäre, so könnte er grundsätzlich die Vollziehung einer entsprechenden Auflage verlangen.
Anderenfalls kann der Vollzug der Auflage vorliegend wohl nicht durchgesetzt werden.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe,
mit freundlichen Grüßen
Oliver Keller
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Keller,
vielen Dank für Ihre Antwort, die meine Frage uimfassend geklärt hat. Bezüglich Ihres Beispiels mit einem gesetzlichen Erben B würde ich gerne noch ergänzend folgendes nachfragen:
Falls B gesetzlicher Alleinerbe des Erblassers wäre, aber der Erblasser im Testament neben dem Alleinerben E noch einen Ersatzerben C eingesetzt hätte, falls E nicht erben kann oder will (dieser Fall ist ja wie gesagt nicht eingetreten, da E tatsächlich Alleinerbe wurde), könnte dann nur der Ersatzerbe die Vollziehung der Auflage verlangen oder nur B oder beide ?
Im Voraus vielen Dank für Ihre Antwort auch zu dieser Nachfrage !
Mit freundlichen Grüssen
Gerne beantworte ich die Nachfrage wie folgt:
Der Erblasser hat mit der Errichtung des Testaments die gesetzliche Erbfolge ausgeschlossen.
Würde E "wegfallen" würde dies dem Ersatzerben C als einzigem unmittelbar zustatten kommen.
Daher könnte meines Erachtens zwar C aber nicht B die Vollziehung der Auflage verlangen und durchsetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Keller