Sehr geehrter Ratsuchender,
ich gehe davon aus, dass Tante und Ehemann im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben.
Gesetzliche Erben werden dann der Ehemann zu 3/4 (§ 1931 Abs. 1 S.1
, 2. Halbsatz BGB und § 1371 Abs. 1 BGB
) und die Schwester zu 1/4 (§ 1925 Abs. 1 und 3 BGB
).
Stiefmutter und Stiefschwester werden nicht gesetzliche Erben, da sie mit der Tante nicht verwandt waren.
Mit freundlichem Gruß
Kaussen
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 10.03.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Muss meine Mutter (Schwester der Verstorbenen) irgendwelche Fristen wahren bzw. selbst aktiv werden oder geht das von Amtswegen "automatisch" ?
Vielen Dank
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Muss meine Mutter (Schwester der Verstorbenen) irgendwelche Fristen wahren bzw. selbst aktiv werden oder geht das von Amtswegen "automatisch" ?
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die ergänzende Klarstellung hinsichtlich der Halbschwester. Ich bin bei der Beantwortung von einem Stiefverhältnis ausgegangen.
Die Halbschwester ist als Erbin zweiter Ordnung ebenfalls gesetzlicher Erbe. Sie erhält allerdings nur einen Anteil am Erbanteil des Vaters. Vollbürtiger Kinder (d.h. Abkömmlinge beider Eltern)treten an die Stelle beider Eltern, halbbürtige Kinder nur an die Stelle des Elternteils, den sie gemeinsam haben (hier: der gemeinsame Vater).
Ihre Mutter wird daher vorliegend Erbin zu 3/16 und die Halbschwester Erbin zu 1/16. Bezüglich des Ehemannes beibt es bei 3/4 (=12/16).
Ihr Frage hinsichtlich der Fristen kann so nicht konkret beantwortet werden. Es gibt eine Vielzahl von Fristen, die in unterschiedlichen Situationen zu beachten sind; eine Darstellung aller Fristen würde den Rahmen sprengen. Ihre Mutter sollte sich mit den Miterben und dem Nachlassgericht kurzfristig in Verbindung setzen.
Mit freundlichem Gruß
Kaussen
Rechtsanwalt