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Unterhaltszahlung Berechnung

6. April 2005 10:52 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Jana Laurentius

Hallo,
ich habe mit meiner Frau die Unterhaltszahlung aus unserer Sicht berechnet. Durch Sie würden wir uns gerne absichern, dass wir damit nicht ganz falsch liegen.

Stimmt meine Berechnung für die Unterhaltszahlung ?

Vorgaben: 2890 € mtl.Nettoeinkommen
Seit zwei Jahren verheiratet , Kind im Alter von 2 Jahren
Ich habe vor 5 Jahren alleine ein Haus gekauft.Meine monatlichen Zinsbelastungen liegen bei 1000 €. ( ohne Tilgung)
Wird / wie werden die Zinsen beim Unterhalt berücksichtigt.
Meine Frau arbeitet zu 30% wieder und wird dies obwohl sie es nicht müsste weiter machen Sie verdient mtl. 560,00 €

2.890 € Nettoeinkommen
270 € - private Krankenversicherung
2.620 €
131 € -5% Aufwendungen Monate
2.489 € Nettoeinkommen mal 12 29.868 €
+Lohnsteuererstattung 3.000 €
Jahresnettoeinkommen 32.868 €


2.739 €/mtl davon 3/7 = 1.174 € - 280 € 1/2 Gehalt meiner Frau
894 € Unterhaltszahlung monatlich.

Aus Düsseldorfer Tabelle 283 € fürs Kind

Danke


Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ihr unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen haben Sie, wenn nicht noch weitere Posten (z.B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) hinzukommen, prinzipiell schon richtig berechnet. Nicht verwertet haben Sie allerdings bislang die Tatsache, dass Sie Eigentümer eines Hauses sind, in dem Sie mit Ihrer Familie offensichtlich bislang leben, wenn ich Sie richtig verstehe. Hier gelten folgende Grundsätze:

Dadurch, dass Sie keine Miete bezahlen müssen, haben Sie einen geldwerten Vorteil, der Ihrem Einkommen hinzuzurechnen ist. Dieser Vorteil (sog. "Wohnvorteil") bemisst sich für die Zeit zwischen der Trennung und der Rechtskraft der Scheidung nicht nach der vollen Miete, die Sie für ein vergleichbares Haus zahlen müssten. Vielmehr muss sich Ihre Ehefrau einen Teil dieser Mietersparnis auch anrechnen lassen, denn es besteht ja immer noch die Möglichkeit, dass Sie die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufnehmen. Der Wohnvorteil ist in dieser Zeit nur nach der nötigen Miete für eine Wohnung, die für Sie allein groß genug wäre, zu bemessen, auch wenn Sie tatsächlich in dem großen Haus wohnen bleiben. Ihr Einkommen ist für den Trennungszeitraum also um diesen von Ihnen eingesparten Mietbetrag zu erhöhen. Von dieser Erhöhung werden - von den Tilgungsleistungen abgesehen - die finanziellen Belastungen, die Ihnen durch Ihr Haus entstehen (z.B. Darlehenszinsen , Grundbesitzabgaben), wieder abgezogen.

Die Beträge, die Sie monatlich aufwenden müssen, um die Darlehen für Ihr Haus zu tilgen , können Sie Ihrem Kind gegenüber grundsätzlich gar nicht, Ihrer Ehefrau gegenüber nur bis zum Zeitpunkt der Scheidung, wenn sie dafür eine "Entschädigung" über den Zugewinnausgleich erhält, geltend machen. Denn Sie dürfen nicht auf Kosten der Ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten Personen eigene Vermögensbildung betreiben.

Nach der Scheidung, wenn also feststeht, dass Ihre Ehe definitiv gescheitert ist, muss Ihre Ehefrau sich keinerlei Wohnvorteil mehr anrechnen lassen, da sie von Ihrem Haus dann ja definitiv nichts mehr haben wird. Das bedeutet, dass Ihr Einkommen ab diesem Zeitpunkt nicht nur um den oben dargelegten Betrag, den Sie für eine kleine Mietwohnung zahlen müssten, erhöht, sondern um den Betrag, den Sie für ein vergleichbares Haus als Miete zahlen müssten. Abziehen können Sie dann ebenfalls wieder die Hauslasten wie Grundbesitzabgaben, Darlehenszinsen . Unter Umständen könnten Ihre Frau und Ihr Kind nach einer Scheidung sogar verlangen, dass Sie Ihr Haus auch dafür nutzen, Ihr Einkommen zu erhöhen, indem Sie es zumindest teilweise vermieten oder verkaufen.

Nach diesen Ausführungen werden Sie sicher verstehen, dass ich Ihnen nun keine konkreten Zahlen liefern kann; wie hoch Ihr unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen ist, hängt eben davon ab, wieviel noch auf Ihr Erwerbseinkommen aufgrund des Wohnvorteils (abzüglich der Hauslasten) aufzuschlagen ist. Daher kann ich Ihnen auch nicht definitiv sagen, wieviel Unterhalt Sie Ihrem Kind zahlen müssten. Zu beachten ist allerdings, dass die Düsseldorfer Tabelle von der Konstellation ausgeht, dass einem Unterhaltspflichtigen drei Unterhaltsberechtigte (z.B. Ehefrau und zwei Kinder) gegenüberstehen. Da Sie aber nur ein Kind haben, das unterhaltsberechtigt ist, passt die Düsseldorfer Tabelle nicht genau auf Ihre Situation. Es ist daher möglich, dass Sie in einem Gerichtsverfahren nicht in die nominell passende Einkommensgruppe, sondern in die nächsthöhere eingestuft werden und der Kindesunterhalt auch aus diesem Grund höher ausfällt als von Ihnen berechnet.

Ihre Ehefrau schließlich hat zunächst einmal das Recht, nach einer Trennung und Scheidung finanziell genauso gut gestellt zu werden wie während Ihrer Ehe, wobei Mehrbelastungen aufgrund der Trennung zu berücksichtigen sind. Das Einkommen, das sie aus der eigenen, unzumutbaren Erwerbstätigkeit erzielt, darf ihr dabei allenfalls dann angerechnet werden, wenn der Unterhalt, den Sie ihr zahlen müssten (drei Siebtel Ihres Einkommens), allein schon ausreichen würde, um ihr diesen Lebensstandard zu sichern. Sie dürfen nicht einfach die Hälfte des Einkommens Ihrer Ehefrau in die Berechnung Ihrer Einkommenssituation einbeziehen. Im Einzelnen ist hier vieles streitig und wird letzten Endes nur in einem Gerichtsverfahren definitiv festgesetzt werden können.

Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort zumindest zu mehr Klarheit verholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)

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