Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Aus der Sachverhaltsschilderung geht nicht eindeutig hervor, ob der Unterhaltspflichtige der Vater aller drei Kinder ist oder nur von zwei Kindern. Unterhaltspflicht besteht grundsätzlich nur hinsichtlich jener Kinder, deren Vater er ist.
So, wie der Sachverhalt dargestellt ist, hat es den Anschein, als ob es um den Vater der in den Jahren 2003 und 2006 geborenen Kindern gehe. Ich nehme also an, daß das im Jahr 2011 geborene Kind nicht den selben Vater wie die beiden anderen Kinder hat.
Sollte meine Mutmaßung nicht zutreffen, müßten Sie Ihren Sachverhalt über die Nachfragefunktion präzisieren.
2.
Der Kindesunterhalt sieht folgendermaßen aus:
Kind 1, geboren 2003: monatlich 225,00 Euro
Kind 2, geboren 2006: monatlich 225,00 Euro
3.
Das ist allerdings nur eine überschlägige Unterhaltsberechnung, da das Einkommen des Vaters der letzten 12 Monate zugrundezulegen ist. Ggf. sind noch berufsbedingte Aufwendungen, um ein Beispiel zu nennen, in Abzug zu bringen. Der Unterhaltsberechnung habe ich den Betrag von 1.400,00 Euro als monatliches Nettoeinkommen zugrundegelegt, den Sie angegeben hatten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab, Rechtsanwalt