Sehr geehrter Ratsuchender,
für die Unterhaltsberechnung ist das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen zu ermitteln. Demgemäß können Abzüge vorgenommen werden, wenn z.B anzuerkennende Schulden zu berücksichtigen wären. In diesem Zusammenhang sind auch, wenn keine anderen Anhaltspunkte vorliegen, z.B. Fahrtkosten zum Arbeitsplatz, berufbedingte Aufwendungen in Höhe von 5% zu berücksichtigen. Diese 5% werden vom Nettoeinkommen berechnet und abgezogen.
Dieses gilt sowohl bei Ihnen, als auch bei der Mutter.
Der Bedarf des Kindes beträgt ab Volljährigkeit 553,00 EUR. Darauf ist das volle Kindergeld anzurechnen, da dass ein ungedeckter Bedarf in Höhe von 389,00 EUR bestehen würde. Davon hätten Sie rechnerisch 345,82 EUR und die Mutter 43,18 EUR zu zahlen.
Hier kommt aber eine Einschräkung zum Tragen, da Sie keinen höheren Unterhaltsbetrag zu zahlen haben, als sich allein nach Ihrem Einkommen ergäbe. Allein nach Ihrem Einkommen beträgt der Unterhaltsbetrag jedoch 312,00 EUR, so dass auch dieser Betrag für Sie der Zahlbetrag ist.
Der Selbstbehalt wird in diesem Fall nicht anzuheben sein, da es sich nicht um eine Mangelfallberechnung handelt.
Grundsätzlich könnte von der Mutter auch eine Vollzeiterwerbstätigkeit erwartet werden. Allerdings wäre dieses gesondert genau zu prüfen. Insbesondere richtet sich dieses unter anderem nach Ausbildung, Alter.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Diese Antwort ist vom 13.04.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Hallo Fr. True-Bohle,
danke erst einmal für die schnelle Antwort!
Wird das Einkommen des neuen Ehemannes meiner E-Frau nicht mit einbezogen, bzw. da Sie nur halbe Tage arbeiten möchte, muss er dann nicht zum Versorgungsausgleich für Sie da sein, oder der Selbsterhalt der Mutter daraufhin herabgesetzt werden?
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Herabsetzung des Selbstbehaltes soll dazu dienen, überhaupt den Mindestunterhalt sicherzustellen.
In Ihrem Fall kann aber der Unterhalt der Tochter sichergestellt werden. Das geringe Einkommen der Mutter wirkt sich zwar in der Haftungsquote aus. Der Unterhalt kann jedoch sichergestellt werden. Für eine Herabsetzung ist daher kein Raum, auch wenn ich Ihr Anliegen durchaus nachvollziehen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle