Sehr geehrter Ratsuchender,
1.
Die Zeit zwischen dem Abitur und dem Studium Ihrer Tochter werden Sie nur finanzieren müssen, soweit sie sich in dieser Zeit konkret um eine Ausbildung bemüht, die auch ihren Fähigkeiten und Neigungen entspricht.
Für die „Auszeit“ in Spanien muss Ihre Tochter also selbst aufkommen, bis sie wieder in Ausbildung ist. Hinsichtlich des Praktikums kann es aber nach Ihren Angaben durchaus sein, dass Sie bereits weiter unterhaltspflichtig sind, jedenfalls dann, wenn das Praktikum in der Tat unabdingbar für den von Ihrer Tochter angestrebten Studiengang ist, sofern es sich hierbei um eine begabungsgemäße und insofern aussichtsreiche Ausbildung handelt.
2.
Die Begrenzung auf eine bestimmte Anzahl von Semestern ist durchaus dehnbar, wenn es im Laufe des Studiums zu Verzögerungen kommt, die von der Unterhaltsberechtigten nicht verschuldet sind, etwa aufgrund einer begründeten vernünftigen Neuorientierung oder z.B. krankheitsbedingt. Zur Orientierung wird aber grundsätzlich zunächst die für den jeweiligen Studiengang nach der offiziellen Ausbildungsordnung vorgesehene Regelstudienzeit herangezogen, um die Unterhaltspflicht nach § 1610 Abs. 2 BGB
zeitlich zu begrenzen.
3.
Das Jugendamt kann in eigener Befugnis nur solche Ansprüche geltend machen, die auf die Behörde aufgrund eigener Leistungen übergegangen sind. Ansonsten fungiert das Jugendamt lediglich als Verfahrensbeteiligter in einem möglichen Unterhaltsprozess. Dies gilt zunächst unabhängig von dem Alter Ihrer Tochter. Soweit die Unterhaltsberechtigte – wie hier – zwar volljährig ist, aber noch im Haushalt eines der Elternteile lebt, stehen dem Jugendamt aber derzeit noch stärkere Mitspracherechte zu.
4.
Unabhängig von dem tatsächlichen Bestehen von Unterhaltsansprüchen müssen Sie auf Verlangen – in der Regel alle zwei Jahre – Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen legen. Denn der Auskunftsanspruch dient ja gerade der Feststellung eines möglichen Unterhaltsanspruchs.
Gerne können Sie zu den einzelnen Punkten noch rückfragen, soweit meine Ausführungen für Sie nicht ausreichend waren.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt