Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Ich gehe davon aus, dass Ihre volljährige Tochter sich in der Ausbildung befindet. Ihre Tochter ist volljährig und wäre daher berechtigt auszuziehen um dann Unterhalt geltend zu machen. Wenn Die Oma Ihre Tochter aufnimmt, könnten Sie das nicht verhindern.
Der Unterhaltsanspruch der volljährigen Tochter richtet sich aber gegen beide Elternteile, also gegen Sie und Ihre Exfrau, die ebenfalls barunterhaltspflichtig ist. Zur Höhe des Unterhalts kann man ohne Kenntnis des Einkommens der Mutter nichts genaues sagen. Beim Einkommen Ihrer Tochter würde man einen Monatsschnitt bilden, indem man das Einkommen der letzten 12 Monate nimmt und durch 12 teilt. So ergibt sich ein Durchschnittswert. Auch das Kindergeld wird bei Volljährigen voll auf den Bedarf angerechnet.
Angesichts der Höhe der Ausbildungsvergütung, spricht einiges dafür, dass der Höhe nach kein Unterhalt geschuldet wäre. Der Bedarf wäre bei 670 € wenn Ihre Tochter in einer eigenen Wohnung lebt. Hierin sind aber 280 € für die Kosten der Unterkunft einschließlich Nebenkosten enthalten. Wenn die Tochter zumindest teilweise mietfrei wohnt, könnte man den Bedarf herabsetzen. Auf den Bedarf wird das Kindergeld und die Ausbildungsvergütung, ggf. gekürzt um Aufwendungen, angerechnet. Der Höhe nach wird also entweder kein, oder nur ein geringer Anspruch verbleiben
Sie sind natürlich nicht verpflichtet, das Gehalt Ihrer Tochter aufzustocken. Ihre Tochter wird sich durch einen Auszug nicht besser stellen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt