Sehr geehrte Fragestellerin,
aufgrund des mitgeteilten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
1. Sie müssen keinen weiteren Unterhalt an Ihre Tochter zahlen, sondern genügen Ihrer Unterhaltsverpflichtung durch Leistung von Naturlaunterhalt durch Versorgung der Tochter im Haushalt und Zurverfügungstellung von Wohnraum.
2. Ihr Exmann ist weiter zur Leistung von Barunterhalt verpflichtet bis mindestens zum Abschluss einer Berufsausbildung durch Ihre Tochter. Nach der Düsseldorfer Tabelle befindet sich der Mann in Einkommensgruppe 2 und die Tochter in Altersstufe 4 der DÜsseldorfer Tabelle. Damit besteht eine Barunterhalspflicht von 389,00 €. Hierauf ist das hälftige Kindergeld anzurechnen, und das Einkommen Ihrer Tochter. Das Einkommen Ihrer Tochter ist um 90,00 € für berufsbedingte Aufwendungen zu mindern. Es ergibt sich damit folgender Unterhaltsanspruch 389,00 € - (154,00 € : 2 = 77,00 €)- ( 192,00 € - 90,00 € = 102, 00 €)= 210,00 €.
Ich hoffe, Ihre Fragen sind zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet.
Mit freundlichem Gruß
Patrick Inhestern
Rechtsanwalt
Antwort
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