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Sehr geehrter Fragesteller,
da das Einkommen der Exfrau / Kindesmutter unter dem angemessenen Selbstbehalt von 1100 € liegt, ist die Mutter zur Zeit nicht barunterhaltspflichtig.
Ihr Haftungsanteil liegt daher bei 100 %.
Der Unterhaltsbedarf Ihrer Tochter beläuft sich auf 389 €.
Davon abzusetzen ist die Ausbildungsvergütung von 213 €, gekürzt um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von 90 €. Anzurechnen sind also 123 € plus das volle Kindergeld von 154 €, sodass insgesamt anzurechnen sind 277 €.
Es ergibt sich ein Restbedarf von 112 €, den Sie als monatlichen Barunterhalt zu zahlen haben.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichem Gruß
Ahrens
- Rechtsanwalt -
Rückfrage vom Fragesteller
30.11.2007 | 18:25
Danke Sie haben mir schon sehr geholfen.
Aber eine Frage noch steigt man nicht 2 Stufen höher in der Düsseldorfer Tabelle,also auf 401,- €.
Für die Antwort Danke !
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
03.12.2007 | 15:31
Guten Tag,
die Unterhaltsrichtsätze der Düsseldorfer Tabelle gehen von einer Unterhaltspflicht gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern aus. Sollten Sie tatsächlich NUR Ihrer volljährigen Tochter gegenüber unterhaltspflichtig sein, käme eine Höherstufung von Einkommensgruppe 2 in Gruppe 4 in Betracht, sodass der Unterhaltsbedarf dann um 12 EUR höher wäre. Daraus würde sich dann ein Restbedarf von 124 (statt 112) EUR ergeben.
Anders wäre es aber z.B., wenn Sie AUCH einer aktuellen Ehefrau gegenüber unterhaltspflichtig sein würden. Dann käme zwar Gruppe 3 in Frage, was aber hier am Bedarf sowie am Zahlbetrag nichts ändern würde (verglichen mit Einkommensgruppe 2).
Mit freundlichen Grüßen
Ahrens
- Rechtsanwalt -