Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:
Grundsätzlich schulden Sie Ihrem Sohn nur Unterhalt im Rahmen EINER Ausbildung. Ausnahmen bestehen dann, wenn sich eine zunächst nicht erwartete Bildungsfähigkeit herausstellt. Dies könnte man hier annehmen, wenn sich bei dem Ingenieurstudium herausstellt, dass die erforderliche mathematische Begabung fehlt. Dann wäre aber das BWL – Studium keine Alternative, da wohl auch dies solche Fähigkeiten voraussetzt. Insofern schulden Sie für dieses Studium meiner Meinung nach keinen Unterhalt.
Selbst wenn man dies bejahen würde, dann hätte Ihr Sohn den Unterhaltsanspruch verwirkt, da er als Unterhaltsberechtigter die Obliegenheit hat entsprechend diszipliniert sein Ausbildungsziel zu erreichen, insbesondere ist dies durch Vorlage entsprechender Zeugnisse zu belegen.
Wie bereits erwähnt wären Sie überhaupt nicht verpflichtet während dem BWL – Studium Unterhalt zu bezahlen. Solange Ihr Sohn nicht nachweislich die Ausbildungsziele erreicht – hierzu gehören auch in gewissem Maße Wiederholungsprüfungen – entfällt der Unterhaltsanspruch, das heißt müssen Sie keinen Unterhalt zahlen.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin
Müßte es im 1. Satz Ihrer Stellungnahme nicht "Bildungsunfähigkeit" statt "Bildungsfähigkeit" heißen?
Oder besteht eine Ausnahme dann, wenn sich zufällig eine nicht erwartete Bildungsfähigkeit auf irgendeinem anderen Gebiet herausstellt ?
Bitte insoweit um erläuternde Klarstellung. Vielen Dank !
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
hiermit nehme ich zu Ihrer Nachfrage wie folgt Stellung:
Selbstverständlich heißt es „BerufsUNfähigkeit". Verzeihung.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin