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Unterhalt trotz Bummelstudium

| 24. November 2010 00:18 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Astrid Altmann

Meine unterhaltsberechtigter Sohn hat ein Ingenieurstudium ohne nennenswerte Leistungen nach zwei Semestern abgebrochen. Ursache: mangelndes Engagement und insbesondere für diese Ausbildung fehlende Mathebegabung. Von dem anschließend aufgenommenen BWL-Studium an einer Fachhochschule riet ich ihm unter Hinweis auf seine Matheschwäche, seine sonstigen Fähigkeiten, beachtenswerten Neigungen und seinen Leistungswillen eindringlich ab.Vergeblich!
Nun ist er mittlerweile im 3. BWL-Semester eingeschrieben. Die FHS verlangt lt Studienplan im 1. Studienjahr insgesamt 10 Prüfungen. Hiervon hat er im 1. Semester lt. Bescheinigung nur zwei Prüfungen als bestanden nachgewiesen. Trotz etlicher inzwischen auch schriftlicher, Bitten um Vorlage einer entsprechenden "Bescheinigung über erbrachte Prüfungsleistungen" des 2. Semesters habe ich außer einem unvollständigen Notenspiegel und wortreichen Erklärungen hierzu (mindestens vier Prüfungen nicht bestanden) aber nicht den gewünschten Nachweis bekommen, um es genau und schwarz auf weiß zu sehen. Daher hege ich nun die nicht unbegründete Befürchtung, daß mein Sohn einmal mehr nicht nur einen vorübergehenden "Durchhänger", sondern erneut den Anschluß verloren oder gar nicht erst fußgefaßt hat.

Bin ich unter den genannten Bedingungen des Nicht-korrekt-Informiertwerdens eigentlich zu weiterem Ausbildungsunterhalt verpflichtet?

Zum einen beabsichtige ich, meine Zahlungen vorläufig bis zur Vorlage der offiziellen Hochschulbescheinigung zu stornieren.Rechtens?
Meine zweite Frage ist aber, ab welcher "Schlechtleistung" ich zur Unterhaltseinstellung berechtigt bin, etwa erst, wenn nach weiteren Semestern erfolgloser Wiederholungsprüfungen das Kind endgültig inden Brunnen gefallen ist ?

Danke für Ihre Mühe.

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:

Grundsätzlich schulden Sie Ihrem Sohn nur Unterhalt im Rahmen EINER Ausbildung. Ausnahmen bestehen dann, wenn sich eine zunächst nicht erwartete Bildungsfähigkeit herausstellt. Dies könnte man hier annehmen, wenn sich bei dem Ingenieurstudium herausstellt, dass die erforderliche mathematische Begabung fehlt. Dann wäre aber das BWL – Studium keine Alternative, da wohl auch dies solche Fähigkeiten voraussetzt. Insofern schulden Sie für dieses Studium meiner Meinung nach keinen Unterhalt.

Selbst wenn man dies bejahen würde, dann hätte Ihr Sohn den Unterhaltsanspruch verwirkt, da er als Unterhaltsberechtigter die Obliegenheit hat entsprechend diszipliniert sein Ausbildungsziel zu erreichen, insbesondere ist dies durch Vorlage entsprechender Zeugnisse zu belegen.

Wie bereits erwähnt wären Sie überhaupt nicht verpflichtet während dem BWL – Studium Unterhalt zu bezahlen. Solange Ihr Sohn nicht nachweislich die Ausbildungsziele erreicht – hierzu gehören auch in gewissem Maße Wiederholungsprüfungen – entfällt der Unterhaltsanspruch, das heißt müssen Sie keinen Unterhalt zahlen.

Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Astrid Hein
Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 24. November 2010 | 18:50

Müßte es im 1. Satz Ihrer Stellungnahme nicht "Bildungsunfähigkeit" statt "Bildungsfähigkeit" heißen?
Oder besteht eine Ausnahme dann, wenn sich zufällig eine nicht erwartete Bildungsfähigkeit auf irgendeinem anderen Gebiet herausstellt ?
Bitte insoweit um erläuternde Klarstellung. Vielen Dank !

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. November 2010 | 04:34

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

hiermit nehme ich zu Ihrer Nachfrage wie folgt Stellung:

Selbstverständlich heißt es „BerufsUNfähigkeit". Verzeihung.

Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen


Astrid Hein
Rechtsanwältin


Bewertung des Fragestellers 27. November 2010 | 00:48

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Die Antwort fiel zwar zu meinen erhofften Gunsten aus - die gängige höchstrichterliche Rechtsprechung ist aber wohl anders.
Ungenauigkeit in wesentlichem Punkt hat Anwältin im nachhinein geändert und sich entschuldigt. Das darf aber einfach nicht pasieren - zumindest hier wo's gut bezahlt wurde.

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